Steuerrisiko: Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen obgleich die Aussicht auf Rückzahlung fehlt, liegt in Höhe des Darlehens eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen und fehlt wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Gesellschafters bereits bei Ausgabe des Darlehens die Aussicht auf Rückzahlung, liegt in Höhe der Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das hat das Finanzgericht Münster zum Fall eines in Privatinsolvenz befindlichen Gesellschafters entschieden.

Wenn bei Vertragsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern das Vertragsverhältnis den Grundsätzen des Fremdvergleichs nicht standhält, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese führt bei der Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des zu versteuernden Einkommens und zur Erhöhung des Gewerbeertrags. Der Gesellschafter muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.

Ein von Beginn an nicht ernstlich vereinbartes Darlehen führt beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits zu dem Zeitpunkt zu einem Vermögensvorteil, der seinen Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (so bereits BFH 16.06.15, IX R 28/14). Ein Vermögensvorteil beim Gesellschafter ist immer dann zu bejahen, wenn aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht mit einer Rückzahlung der Darle-hensbeträge gerechnet werden kann.

Praxistipp: Eine Chance auf steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses besteht nur, wenn neben der fremdüblichen Vereinbarung von Zins-und Tilgung bei wirtschaftlich in Notlage befindlichen Gesellschaftern eine Sicherheit oder ein Bürge vereinbart wird.

FG Münster 09.06.2021, 13 K 668/19 E