Studenten können Fahrtkosten in voller Höhe absetzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur beschränkt abzugsfähig.
Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Dies gilt auch für die Ausbildungsfahrten eines Zeitsoldaten (VI R 42/1). Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn auch tatsächlich Fahrtkosten getragen wurden. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
Auch wer als Student noch kein Einkommen hat, kann den Abzug in Anspruch nehmen: Dazu müssen dann aber, wie für die Anerkennung der Studienkosten selbst (vgl. bdp aktuell 77), Belege gesammelt und jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden. Damit werden dann angesammelte Verluste festgestellt, die später mit dem Einkommen verrechnet werden.