Darf ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, die Aufwendungen als Werbungskosten gelten machen?

Bislang war unklar, ob ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, die durch die Verwendung eines Privatwagens für Dienstreisen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelten machen kann. Ein Finanzgericht hat diese Frage jetzt bejaht.

Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Die Bewertung erfolgt nach der 1 %-Regelung oder anhand eines Fahrtenbuchs 

Im Streitfall wurde einem leitenden Angestellten vom Arbeitgeber ein VW-Multivan (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Für die Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte sowie für Dienstreisen nutzte er aber nahezu ausschließlich seinen privaten Sportwagen, während seine Ehefrau den Dienstwagen für Privatfahrten verwendete. Das Finanzgericht ließ die für die Dienstreisen nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 Euro/km zum Werbungskostenabzug zu. Das Gericht hatte auch hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen keine Bedenken, da die im Streitfall insgesamt geltend gemachten Fahrtkosten weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns ausmachten. Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.

Niedersächsisches FG, 18.09.24 9 K 183/23 und BFH VI R 30/24