Multinationale Unternehmen müssen das Thema Verrechnungspreise mit größter Sorgfalt behandeln. Was das für das Chinageschäft bedeutet, erläutern wir in einem zweiteiligen Beitrag.

Die chinesischen Verrechnungspreise rücken seit einigen Jahren immer stärker in den Fokus der Finanzverwaltungen nahezu aller Länder. Wer also bei diesem Thema Fehler macht, muss diese ggf. teuer bezahlen. Wir geben Ihnen in dieser und der nächsten Ausgabe von bdp aktuell einen auf das Wesentliche reduzierten Überblick über Verrechnungspreise in China, basierend auf unserem gleichnamigen Web-Seminar vom 25.03.2021. 

Verrechnungspreise

Als Verrechnungspreise werden diejenigen Preise bezeichnet, die innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns für den Austausch von Waren oder Dienstleistungen verrechnet werden. Nicht selten hört man, dass verbundene Unternehmen ihre internationalen Geschäftsbeziehungen untereinander so berechnen, dass in verschiedenen Ländern fast keine Steuern entstehen. Mehr noch, dass die Gewinne in den Ländern entstehen, in welchen der Steuersatz vergleichsweise niedrig ist oder mit denen ein Unternehmen eine Individual-Vereinbarung hat schließen können. 

Je häufiger solche Fälle bekannt werden, desto stärker arbeiten die Finanzbehörden an einer Regelung, die den Ertrag in dem Land versteuern lässt, in welchem dieser auch tatsächlich erwirtschaftet wurde. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gibt dazu seit einigen Jahrzehnten ein gemeinsames OECD-Musterabkommen heraus. Dieses Musterabkommen dient den verschiedenen Staaten als Leitfaden, um Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abzuschließen. Viele DBA, so auch das zwischen Deutschland und der Volksrepublik China, lehnen sich an das Musterabkommen der OECD an. 

Mit dem BEPS-Aktionsplan (BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting”) hat die OECD nun ein Prüfschema entwickelt, um dem tatsächlich gewünschten Effekt näher zu kommen, dass im Land X erwirtschaftete Erträge auch in diesem der Besteuerung unterworfen werden. 

Bei internationalen Verrechnungspreisen sind nun immer mindestens zwei Staaten (bei multinationalen Abkommen auch mehr) betroffen. Um eine gewisse Steuergerechtigkeit zu erreichen, wurde mit der Zielsetzung gestartet, dass zumindest die Prüfverfahren vergleichbar sein sollten. 

Wir haben klar festgestellt, dass überall dort, wo unsere Mandanten wirtschaftlich tätig sind, die Finanzverwaltungen dieses Thema mit Argusaugen betrachten. Es gibt sowohl in China als auch in Deutschland Größengrenzen, die definieren, wann das Unternehmen sogar eine eigene Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen hat. Seit 2019 wird bei deutschen Betriebsprüfungen der von uns betreuten Muttergesellschaften mit beispielsweise Töchtern in Spanien, Bulgarien, Ägypten, Italien oder eben China regelmäßig eine Dokumentation der Verrechnungspreise gefordert. 

Ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, die multinational tätig ist, kann sich dem nicht entziehen. Es müssen Verrechnungspreise und eigene Standards für die Unternehmensgruppe festlegt werden, welche dann in Deutschland und China einheitlich sein sollten. Im Unterschied zur chinesischen Quellensteuer (nur Dienstleistungen) sind bei den Verrechnungspreisen alle Geschäftsbeziehungen betroffen. Dadurch ergeben sich beispielsweise Fragen zur Bestimmung des Preises von Vorprodukten oder zu einem anerkannten Aufteilungsverhältnis zwischen dem Profit der Produktionsgesellschaft in Land eins und den Margen der Verkaufsgesellschaft in Land zwei. Es gilt eine dem Fremdvergleich von Finanzbehörden standhaltendende Festlegung zu erarbeiten.

Der chinesische Verrechnungspreisrahmen

China hat das OECD-Verfahren in eine öffentlich zugängliche Prüfreihenfolge umgesetzt. Dabei wird untersucht, wie die Verrechnungspreise bestimmt werden. Manchmal ist es schwer, einen vergleichbaren Geschäftsvorfall oder ein vergleichbares Unternehmen zu finden. Aus diesem Grund wird von den Finanzbehörden zusätzlich das Unternehmensumfeld analysiert und geprüft, ob es Anhaltspunkte gibt, die angewandten Verrechnungspreise genauer zu untersuchen. Es wird sowohl von deutscher als auch von chinesischer Seite eine Einflussnahme des ausländischen Unternehmens auf das inländische Unternehmen angenommen, welche so stark ist, dass es sich um keine Wettbewerbs-, sondern um Konzernlenkungspreise handelt. Diese hätten dann nichts mit dem tatsächlich erwirtschafteten Erfolg des Unternehmens in dem Land zu tun, sondern dienten alleine der Steuerlastreduktion.

Zudem wird überprüft, ob es Vereinbarungen zur Kostenteilung gibt. Wenn ein Produkt von der Herstellung bis zum Vertrieb eine gewisse Gesamtmarge hat, wird gefragt, ob diese auf das Produktions- und das Handelsunternehmen aufgeteilt werden kann. Das wäre ein einfacher Fall. 

Jedoch existieren auch kompliziertere Fälle, wie z. B. bei einer Wirtschaftsprüfungskanzlei, die einen Auftrag eines potenziellen chinesischen Investors erhält. Dieser Investor möchte in Deutschland ein Unternehmen erwerben und erteilt den Auftrag beispielsweise an bdp China. Der Auftrag umfasst die Due-Diligence-Prüfung vor Ort in Deutschland, einen Vertragsentwurf zwischen dem chinesischen Investor und dem deutschen Verkäufer, zum Teil durch chinesische Anwälte durchgeführt, und die Organisation einer Finanzierung. Es handelt sich somit um ein großes Projekt mit vielen Teilaufgaben in verschiedenen Ländern. Der Kunde möchte aber nicht einen Teil der Vergütung nach China und den anderen nach Deutschland überweisen. Daher ist es wichtig im Vorfeld eine für die Finanzämter plausible Vereinbarung zur Aufteilung, z. B. nach Stunden, zu treffen und festzuhalten. 

Auch die Unterkapitalisierung wird genauestens begutachtet. Wenn ein Unternehmen beispielsweise seit mehreren Jahren im Geschäft ist, aber nie über die schwarze Null kommt, erscheint dies unter Umständen verdächtig. In solchen Fällen passiert es häufig, dass Vorprodukte in einem anderen Land fremd eingekauft werden, z. B. bei der Tochter- oder Muttergesellschaft. In jedem Fall stellt dies ein starkes Indiz für eine Steuerbehörde da, um näher zu prüfen, ob eine anzuerkennende Leistungsaufteilung oder schlichte Gewinnverlagerung vorliegt.

Dokumentationspflicht

Es empfiehlt sich in Deutschland, nahezu analog zu den chinesischen Vorschriften, für sich selbst eine Akte über die Transfers von Gütern, Dienstleistungen und Kapital anzulegen, da die nächste Betriebsprüfung mit Sicherheit kommt. Selbst wenn ein Unternehmen durch das Unterschreiten einer spezifischen Unternehmensgröße in Deutschland nicht der Pflicht eines Transfer-Pricing-Reports unterliegt, sollte eine ausreichende Dokumentation erfolgen. Denn in China ist immer ein entsprechender Report mit der Steuererklärung (Körperschafts- und Jahressteuererklärung) einzureichen, sofern in verbundenen Unternehmen Liefer-, Leistungs- und sonstige vergütete Rechtsbeziehungen unterhalten werden.

Prüfung auf Verbundenheit von Unternehmen 

Sobald die Körperschaftssteuererklärung bei den chinesischen Behörden eingegangen ist, wird von diesen zunächst ermittelt, ob es sich hierbei um ein verbundenes Unternehmen handelt, also ob es z. B. Gesellschaftsanteile oder Aktien anderer Unternehmen hält. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt eine rudimentäre Prüfung, ob es sich bei den rechtlich nicht verbundenen Unternehmen nicht doch um einen irgendwie gearteten Verbund handelt. Ein Beispiel wären Unternehmen, von welchen immer 5 % einer Zentralgesellschaft gehören, sodass rein rechtlich keine Muttergesellschaft existiert. Die restlichen 95 % werden von verschiedenen Familienmitgliedern gehalten. An dieser Stelle würde die Finanzverwaltung trotzdem annehmen, dass die Unternehmen doch irgendwie miteinander verbunden sind.

Besteht ein Unternehmensverbund, wird u. a. bezüglich der Darlehns-, Franchise-, Einkaufs- und Verkaufsbeziehungen sowie Arbeitsüberlassungsverhältnissen und bei einer Beteiligungsquote von über 25 %, auch bezüglich der Kapitalisierung und Eigenkapitalbeziehungen geprüft.

Was unterliegt dem Transferpricing?

Dem Transferpricing unterliegt alles, was eine Leistungsbeziehung ist, welche vergütet wird, ob es den Verkauf von Waren, Teilprodukten, Rechten, Lizenzen, Derivaten betrifft oder ob Gebrauchsmuster überlassen, Darlehen gegeben sowie Mitarbeiter überlassen wurden.

Zeitnahe Dokumentation

Das Wichtigste ist, dass die Dokumentation zeitnah erfolgen sollte. Wir bei bdp empfehlen, insbesondere verbundenen Unternehmen, bei welchen nicht nur Güter untereinander gehandelt, sondern auch eine Menge zentraler Dienstleistungen (wie Leistungen im Einkauf, Vertrieb, der Konsumtionsabteilung oder des Business Developments) an z. B. die Töchter weiterberechnet werden sollen, eine Art Tagebuch in elektronischer Form. In dieses sollten die geleisteten Stunden der ausländischen Gesellschaften sofort nach der Leistungserbringung eingepflegt werden sowie, sofern vorhanden, E-Mails, Meeting-Minutes oder Gesprächsnotizen beigefügt werden. 

Wer lange im Berufsleben steht, kennt eventuell noch die alte Vorgehensweise, dass die Zentralfunktionen nach einem Prozentsatz umgelegt werden. Die Zentrale verursacht Kosten von, angenommen, einer Million Euro, hat drei Tochterunternehmen in drei verschiedenen Ländern, und es wird ein ähnliches Aufteilungsverhältnis wie Umsatzerlöse zu Personalkosten gewählt, wodurch beispielsweise 17,5 % auf Land eins, 20 % auf Land zwei und der Rest auf Land drei entfällt. Dieses Vorgehen wird leider nicht mehr anerkannt, weder in China noch in Deutschland. Somit muss dazu übergegangen werden, unabhängig vom Land der Tochtergesellschaft eine Dokumentation zu den weiterberechneten Zentralfunktionsleistungen anzufertigen. 

Diese Dokumentation basiert meist auf geleisteten Stunden oder Manntagen. Doch eine tabellarische Aufstellung, aus welcher hervorgeht, dass Person X beispielsweise 200 Stunden und Person Y 50 Stunden im Jahr für die chinesische Tochter geleistet hat, reicht nicht aus. Der deutschen Finanzverwaltung wäre das ebenfalls nicht konkret genug. Sie würde in diesem Fall wahrscheinlich unterstellen, dass Person X eigentlich seine ganze Arbeitskraft bei der Tochtergesellschaft geleistet hat, welche nicht in Rechnung gestellt wurde, wodurch eine Gewinnhinzuschätzung in entsprechender Höhe erfolgen würde. Der chinesische Fiskus hingegen würde die Auflistung der 200 Stunden als ungenügende Dokumentation verwerfen, wodurch der Betriebsausgabenabzug versagt würde. Es muss also auf eine ausreichende Dokumentation umgestellt werden. Auch wir bei bdp waren zunächst fast sprachlos aufgrund dieser detaillierten Dokumentationsanforderungen. Doch es nützt nichts, sich dagegen zu verschließen, denn es ist mittlerweile überall auf der Welt Standard.

Ausblick auf Teil 2

In der folgenden Ausgabe von bdp aktuell werden wir genauer analysieren, welche verschiedenen Dokumentationsmethoden angewendet werden können, die auch international die Anerkennung der Finanzbehörden finden.

 

Chinesische Verrechnungspreise

Chinesische Verrechnungspreise - Teil 1  Detaillierte Dokumentation ist Pflicht

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Chinesische Verrechnungspreise - Teil 2  Auf die Art der Dokumentation kommt es an

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