Wir schließen in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Reihe zum Unternehmensaufbau in China ab und informieren Sie darüber, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens in China zu beachten sind.

Auch in den kommenden Jahren werden zahlreiche deutsche Unternehmen den Weg nach China gehen; sei es, dass ihre chinesischen Kunden effektivere und schnellere Lieferzeiten verlangen, sie in RMB fakturieren möchten oder die Lokalisierung in China nachgewiesen werden muss. 

Für deutsche Investoren kann der Markteintritt und die Gründung eines Unternehmens in China eine riskante Angelegenheit und zeitraubende Aufgabe sein. Wer hier Fehler macht, bekommt höchstwahrscheinlich schnell Probleme, etwa wenn Personal oder Ressourcen fehlen, das Netzwerk unzulänglich ist oder einfach zu geringe Erfahrungen vorhanden sind, um in China bestehen zu können.

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Wir möchten in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Reihe zum Unternehmensaufbau in China abschließen und Sie darüber informieren, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens in China zu beachten sind.

Zahlungen für Dienstleistungen (Non-Trade Transactions) 

Durch die fortschreitende Internationalisierung deutscher Unternehmen werden Dienstleistungen allgemein häufiger auch grenzüberschreitend in China stattfinden, was insbesondere auf die Bereiche Beratung, IT, Montage, Reparatur, Installation, Wartung, Projektmanagement sowie weitere elektronische Dienstleistungen zutrifft. Hier wird die Besteuerung der grenzüberschreitenden Leistungen in China essenziell.

Aus deutscher Sicht bestehen keine verpflichtenden Steuern in China. Nach dem chinesischen Steuerrecht unterliegen die Rechnungen einem „in China erwirtschafteten Ertrag“, auf dem der chinesische Staat die Quellensteuer erhebt. 

Da in erster Linie der deutsche Dienstleistungserbringer steuerpflichtig ist, heißt es für deutsche Lieferanten, dass die Servicegebühren niedriger ausfallen, wenn das Unternehmen nicht in der VR China ansässig ist und der chinesische Kunde (als Withholding Agent) dazu verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 

Hierbei ist von Vorteil, dass die chinesische CIT (Körperschaftssteuer) in Deutschland grundsätzlich auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden kann. Die Umsatzsteuer (VAT) auf die Dienstleistungsgebühren an das chinesische Finanzamt kann bei dem chinesischen Leistungsempfänger mit deren VAT-Verbindlichkeiten (als Vorsteuer) verrechnet werden. 

Die Zusatzsteuern (Surtax) an das chinesisches Finanzamt bleiben nach wie vor echte Kosten für den deutschen Lieferanten, da sie nicht anrechenbar sind. Der Antrag auf Anrechnung wird mit der Veranlagung zur Körperschaftssteuer gestellt. Es können nur die Quellensteuersätze angerechnet werden, die laut Doppelbesteuerungsabkommen einbehalten werden dürfen.

Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch, vor der Unterzeichnung des Vertrages zu prüfen, welche Steuern in China abgeführt werden müssen und wer die in China anfallenden Steuern trägt. Darüber hinaus sollte die chinesische Steuer in der Rechnung für mehr Transparenz auch entsprechend ausgewiesen werden. 

Bitte beachten Sie auch, dass der bei Zahlung vorzulegende Vertrag gegebenenfalls vorher registriert werden muss. Daher empfehlen wir Ihnen, nach der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages innerhalb von 30 Tagen, den Vertrag beim Finanzamt einzureichen bzw. zu registrieren. Nach der Steuerzahlung bekommt man ein Quellensteuerzertifikat. Wie bei Importzahlungen und bei Auslandsüberweisungen wird von der Bank ein Nachweis über bezahlte Steuern gefordert. 

Wichtiger Hinweis: Bei der Warenlieferung handelt es sich um die Einfuhrumsatzsteuer (Import VAT) und um Zölle (customs duties), die an das Zollamt und nicht an das Finanzamt abgeführt werden sollen. 

Fehlende Abstimmung zwischen den verbundenen Unternehmen 

Oft bucht eine deutsche Muttergesellschaft die Zahlung an ihre chinesische Tochter in Deutschland als ein „Darlehen“, ohne dieses zuvor mit der chinesischen Tochtergesellschaft abgestimmt zu haben, und ggf. auch ohne vorherige Genehmigung des Gesellschaftsdarlehens vom SAFE. Wenn nun die chinesische Tochtergesellschaft die Zahlungen erhält und im Meldeformular ggf. „Einkommen“ als Zweck einträgt, werden diese in der chinesischen Finanzbuchhaltung als „Umsatz“ verbucht. Damit kommt es zu einer Abweichung zwischen der deutschen und der chinesischen Buchhaltung. 

Dieses „Darlehen“ kann dann nicht von China nach Deutschland zurückbezahlt werden. Wir schlagen daher vor, regelmäßige buchhalterische Abstimmungen und wöchentliche Videokonferenzen mit der chinesischen Tochtergesellschaft zu pflegen. 

Jahresabschlussprüfung (JAP) 

Ein Jahresabschluss in China besteht aus folgenden Pflichtbestandteilen: 

  • Bilanz (balance sheet)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (P&L statement)
  • Cashflow-Rechnung (cash flow statement)
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in owners’ equity)
  • Anhang (notes)

Alle Gesellschaften mit ausländischen Anteilseignern müssen in China den Jahresabschluss von einem in China registrierten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. 

Daher empfehlen wir deutschen Unternehmen, dass sie bei ihren Tätigkeiten in China eine chinesische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wie bdp mit internationaler Erfahrung und entsprechenden Referenzen konsultieren. 

Tendenziell nähern sich zwar die chinesischen Rechnungslegungsstandards immer mehr an IFRS an. Dennoch kommt es in China nach wie vor zur doppelten oder gar kreativen Buchhaltung, da die chinesische Buchhaltungspraxis immer noch nicht mit den deutschen Standards vergleichbar ist. Solche Fehler und Inkonsistenzen können durch einen exzellenten und erfahrenen Wirtschaftsprüfer aufgedeckt und abgestellt werden. Seine gründliche Arbeit liefert mehr Erkenntnisse als die üblichen knappen Berichte an die Muttergesellschaft mit der Pauschalaussage, alles sei okay.

Dadurch wird Ihnen ein internationaler Qualitätsstandard geboten, bei dem alle bestehenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Denn nur eine international erfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wie bdp kann Ihnen die Basis für eine internationale Finanzstruktur nach Ihren Bedürfnissen garantieren.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei allen Fragen zum Markteintritt in China gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Der Markteintritt in China

Der Markteintritt in China (1)  Wir öffnen Tore

Wir möchten Sie in dieser und folgenden Ausgaben darüber informieren, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens sind.

Wir möchten Sie in dieser und folgenden Ausgaben darüber informieren, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens sind.

Der Markteintritt in China (2)  Unternehmensaufbau in China

Wir setzen in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Reihe zum Unternehmensaufbau in China fort und informieren Sie darüber, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens in China zu beachten sind.

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Der Markteintritt in China (3)  Unternehmensaufbau in China

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Der Markteintritt in China (4)  Unternehmensaufbau in China

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