In unserer Artikelserie geben wir Ihnen eine Einführung und einen Überblick zu Steuerproblemen mit Betriebsstätten für deutsche Unternehmen, die in China investieren.
Wann begründet eine deutsche Muttergesellschaft, die Mitarbeiter zur Erbringung von Leistungen nach China entsendet, eine Betriebsstätte? Wie kann man das Steuerrisiko durch eine Betriebsstätte minimieren?
Merkmale einer Service-Betriebsstätte
- Arbeit in China oder Erbringung von Dienstleistungen in China;
- Services bzw. Leistungen beziehen sich auf professionelle Dienstleistungstätigkeiten wie das Ingenieurwesen, Technik, Management, Design, Ausbildung und Beratung (ausgenommen spezifische Bau- und Betriebstätigkeiten);
- Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte sind Arbeitnehmer des deutschen Unternehmens, die von dem deutschen Unternehmen unter dessen Kontrolle beschäftigt werden, um auf dessen Anweisung Arbeitsleistungen für den Vertragspartner zu erbringen.
Ein beliebiger Zeitraum von mehr als 183 aufeinanderfolgenden oder kumulierten Tagen innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums bedeutet:
- Als Berechnungszeitraum für die Anzahl der Tage, die sich die betreffende Person in China aufhält, wird der Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Ankunft in China und dem Datum der Fertigstellung und Übergabe des Dienstleistungsprojekts zugrunde gelegt.
- Die Dauer des ununterbrochenen oder kumulativen Aufenthalts aller Arbeitnehmer in China für verschiedene Zeiträume im Zusammenhang mit der Erbringung von Services bzw. Leistungen für ein und dasselbe Projekt wird gezählt, jedoch werden die Tage für die einzelnen Personen derselben Personengruppe im selben Zeitraum nicht gesondert berechnet (d. h. der Zeitraum ist entscheidend, nicht die Anzahl der Personen).
- Während des gesamten Projektverlaufs, wenn das deutsche Unternehmen mehr als 183 Tage in einem der „Zwölf-Monats-Zeiträume“ in China Services bzw. Leistungen erbringt, begründet dann das deutsche Unternehmen eine Betriebsstätte in China.
Hinweis: „Gleiches oder zusammenhängendes Projekt“ bedeutet, dass mehrere Projekte eines Unternehmens, die geschäftlich miteinander verbunden sind oder zusammenhängen, zur Berechnung der Anzahl der Tage in China zusammengefasst werden sollten. Bei der Feststellung, ob mehrere Projekte miteinander verbunden sind, berücksichtigt das Finanzamt die folgenden Faktoren:
- Wird ein Rahmenprojektvertrag in mehrere Projektverträge aufgeteilt?
- Sind die Projekte ähnlich und identisch in ihrer Art?
- Werden die Projekte von denselben entsandten Personen in China durchgeführt?
- Falls es sich um getrennte und unabhängige Projekte handelt, sind sie für denselben Kunden oder ein verbundenes Unternehmen bestimmt? War der Abschluss des ersten Projekts eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des zweiten Projekts?
In der Praxis ist es üblich, dass deutsche Unternehmen (im Folgenden als „Entsendeunternehmen“ bezeichnet) Personal zur Erbringung von Services bzw. Leistungen oder Durchführung zusammenhängender Aufgaben nach China entsenden (insbesondere zu inländischen Tochtergesellschaften). Aufgrund der unterschiedlichen Entsendungsmodelle sind die damit verbundenen Steuerfragen komplex und die Steuerrisiken hoch. Verschiedene Entsendungsmodelle werden steuerlich unterschiedlich behandelt und sind mit unterschiedlichen Risiken verbunden. Bei entsendenden Unternehmen besteht die Gefahr, dass sie eine Betriebsstätte in China begründen, während das entsandte Personal mit der Frage konfrontiert ist, wie die persönliche Einkommenssteuer in China abgeführt wird. Im Folgenden haben wir vier gängige Entsendungsmodelle für Sie aufgelistet:
1. Das Standard-Non-Profit-Modell
Auf Wunsch eines chinesischen Unternehmens entsendet das entsendende Unternehmen vorübergehend technisches oder leitendes Personal nach China, um vorübergehende Probleme zu lösen. In diesem Fall übernimmt das entsendende Unternehmen ganz oder teilweise die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit des entsandten Mitarbeiters und bewertet in der Regel die Leistungen des entsandten Mitarbeiters. Das chinesische Unternehmen zahlt dem entsendenden Unternehmen außer den Arbeitslohn, keine weiteren Kosten.
Bei diesem Modell ist der Auftrag in der Regel vorübergehend und erfordert kein dauerhaftes Arbeiten in China. Selbst wenn sich das entsandte Personal mehr als 183 Tage in China aufhält, wird vom entsendenden Unternehmen keine chinesische Quellensteuer erhoben, da die Zahlung des Arbeitslohns keinen Betriebsstättengewinn darstellt.
2. Das Projektgewinnmodell
Auf Wunsch eines chinesischen Unternehmens entsendet das entsendende Unternehmen vorübergehend Fach- oder Führungskräfte zur Durchführung eines Projekts nach China. In diesem Fall übernimmt das entsendende Unternehmen ganz oder teilweise die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit des entsandten Mitarbeiters und bewertet in der Regel die Leistung des entsandten Mitarbeiters. Aufgrund der langen Dauer des gesamten Projekts wird dieses voraussichtlich 183 Tage überschreiten. Das chinesische Unternehmen muss die Servicegebühren an das entsendende Unternehmen zahlen.
Bei diesem Modell sind die vom chinesischen Unternehmen an das entsendende Unternehmen gezahlten Servicegebühren in der Regel höher als der Arbeitslohn und stellen daher den Gewinn der Betriebsstätte dar. Diese Servicegebühren unterliegen in China einer Quellensteuer.
3. Beschäftigungsmodell in China
Auf Wunsch eines chinesischen Unternehmens entsendet das entsendende Unternehmen Fach- oder Führungskräfte, die eine Stelle annehmen und dauerhaft im Unternehmen in China arbeiten. Nach Beendigung ihrer Arbeitszeit in China werden die entsandten Mitarbeiter nach Deutschland zurückkehren, um ihre Arbeit in Deutschland fortzusetzen.
Das chinesische Unternehmen schließt mit diesen entsandten Mitarbeitern chinesische Arbeitsverträge ab, in denen das chinesische Unternehmen die volle Verantwortung und das Risiko für die Arbeitsergebnisse der entsandten Mitarbeiter übernimmt und die Leistung der entsandten Mitarbeiter beurteilt und bewertet. Das chinesische Unternehmen zahlt dem entsendenden Unternehmen außer dem Arbeitslohn keine weiteren Kosten.
Bei diesem Modell stellt das entsandte Personal, auch wenn die gesamte Amtszeit in der Regel länger als ein Jahr dauert, keine Betriebsstätte dar, die mit dem entsendenden Unternehmen verbunden ist, sodass beim entsendenden Unternehmen keine chinesische Quellensteuer erhoben wird, da die Entsendungsarbeit vollständig in eine inländische/chinesische Beschäftigung umgewandelt wurde.
4. Das Modell der Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten
Ein deutscher Gesellschafter, der nur zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte und zur Wahrung seiner legitimen Interessen an der chinesischen Tochtergesellschaft, Personal nach China entsendet, begründet in der Regel keine Betriebsstätte.
Bei diesem Modell behält das deutsche Unternehmen den deutschen Arbeitsvertrag mit dem entsandten Mitarbeiter bei, während der entsandte Mitarbeiter im Vorstand der chinesischen Tochtergesellschaft sitzt. Das chinesische Unternehmen muss keine Servicegebühren an das entsendende Unternehmen zahlen, sondern ein Vorstandsmitgliederhonorar an den entsandten Mitarbeiter.
Sechs Schlüsselkriterien für die Begründung einer Betriebsstätte
Auf der Grundlage der o. g. üblichen Modelle gibt es die folgenden sechs Schlüsselelemente* als Kriterien dafür, ob das entsendende Unternehmen eine Betriebsstätte begründet, wenn Personal zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsandt wird:
- Zahlt das empfangende Unternehmen (chinesische Gesellschaft) eine Verwaltungsgebühr oder eine Servicegebühr an das entsendende Unternehmen (deutsche Gesellschaft)?
- Übersteigt der vom empfangenden Unternehmen an das entsendende Unternehmen gezahlte Betrag die vom entsendenden Unternehmen an das entsandte Personal gezahlten Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Ausgaben?
- Wird das entsendende Unternehmen die Gebühren in voller Höhe an die entsandte Person zahlen oder wird ein bestimmter Betrag einbehalten?
- Wird für die Löhne und Gehälter des entsandten Personals, die vom entsendenden Unternehmen getragen werden, in vollem Umfang Einkommenssteuer in China bezahlt?
- Entscheidet das entsendende Unternehmen über die Anzahl der entsandten Mitarbeiter, ihre Qualifikationen, die Vergütungssätze und ihren Arbeitsort in China?
- Übernimmt das entsendende Unternehmen teilweise oder vollständig die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit des entsandten Personals und bewertet es die Arbeitsleistung des entsandten Personals?
Steuerliche Auswirkungen für deutsche Unternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach China zur Erbringung von Services bzw. Leistungen
Es handelt sich hierbei vor allem um die Quellensteuer, die Umsatzsteuer und die persönliche Einkommenssteuer. Es gibt zwei Arten von Situationen: Solche, die eine Betriebsstätte begründen und solche, die keine Betriebsstätte begründen. Wenn eine Betriebsstätte begründet wird, fallen Quellensteuer, Umsatzsteuer und persönliche Einkommenssteuer an. Wenn es sich nicht um eine Betriebsstätte handelt, fallen Quellensteuer (Steuerbefreiung nach Beantragung einer Abkommensvergünstigung innerhalb des Doppelbesteuerungsabkommens möglich), Umsatzsteuer und persönliche Einkommensteuer an.
Eine Betriebsstätte wird in China begründet
Wenn ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet und der chinesische Kunde oder die eigene chinesische Tochtergesellschaft das deutsche Unternehmen für die Dienstleistungen bezahlt, sowie sich das entsandte Personal mehr als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums in China aufhält, wird eine Betriebsstätte in China begründet. Das deutsche Unternehmen unterliegt in China einer Körperschaftssteuer von 25 % (Quellensteuer) auf der Grundlage der vom chinesischen Finanzamt festgelegten Gewinnquoten. Siehe obiges Entsendungsmuster „Projektgewinnmodell“.
Bei den oben genannten Gewinnquoten kann das chinesische Finanzamt die Gewinnquoten für nicht-ansässige Unternehmen (Betriebsstätten) festlegen.
Eine Betriebsstätte wird in China nicht begründet
Wenn ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet und der chinesische Kunde oder die eigene chinesische Tochtergesellschaft das deutsche Unternehmen für die Dienstleistungen bezahlt, sowie sich das entsandte Personal weniger als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums in China aufhält, wird keine Betriebsstätte in China begründet. Wenn deutsche Unternehmen eine Steuerbefreiung innerhalb des DBAs beantragen, dann unterliegt die Erbringung von Services bzw. Leistungen nicht der chinesischen Quellensteuer.
In China ist Umsatzsteuer auf Dienstleistungsgebühren zu zahlen, die ein deutsches Unternehmen für die Entsendung von Mitarbeitern von einer Tochtergesellschaft oder einem chinesischen Kunden erhält.
Fortsetzung folgt