Wann begründet eine deutsche Muttergesellschaft, die Mitarbeiter zur Erbringung von Leistungen nach China entsendet, eine Betriebsstätte? Wie kann man das Steuerrisiko einer Betriebsstätte minimieren?

In unserer Artikelserie geben wir Ihnen eine Einführung und einen Überblick zu Steuerproblemen mit Betriebsstätten für deutsche Unternehmen, die in China investieren. 

Persönliche Einkommenssteuer bei Dienstleistungsverträgen

Da das entsendende Unternehmen Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet, unterliegt das persönliche Einkommen dieser Mitarbeiter während ihres Aufenthalts in China der persönlichen Einkommensteuer in China (gemäß dem deutsch-chinesischen DBA sowie den chinesischen persönlichen Einkommensteuergesetzen). Wir werden hier nur die Löhne und Gehälter der entsandten Arbeitnehmer (nicht der selbstständigen Arbeitnehmer) als Beispiel nehmen.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird auch die Steuerbefreiung der Einkommenssteuer auf Arbeitslohn (unselbstständige Arbeit) geregelt. Die Voraussetzungen für die Beantragung des DBAs zwischen Deutschland und China sind, nämlich dass folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind,

  • der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, 
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Mit anderen Worten: Die Vergütung, die eine deutsche Person erhält, die in China als Arbeitnehmer tätig ist, ist in China steuerpflichtig, sofern die Vergütung aus einem der folgenden Umstände stammt:

  • Der Aufenthalt in China beträgt mehr als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraums;
  • die Vergütung wird von einem chinesischen Arbeitgeber oder in dessen Namen gezahlt/getragen;
  • die Vergütung wird von der Betriebsstätte oder festen Basis des Arbeitgebers in China getragen.

Im Allgemeinen ist die nach dem DBA berechnete Einkommensteuer günstiger als die nach den Vorschriften des chinesischen Rechts berechnete Einkommenssteuer. In der Praxis kommt es jedoch nur selten vor, dass diese entsandten Arbeitnehmer eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Der Grund dafür ist: 

Diese Arbeitnehmer halten sich nur für einen kurzen Zeitraum in China auf, und selbst wenn sie in China Einkommensteuern zahlen, ist der Steuerbetrag so gering, dass er nicht den Kosten für die Zusammenstellung der Unterlagen für die Beantragung der Steuerbefreiung entspricht, und es ist besser, die einbehaltene Einkommenssteuer nach den chinesischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Chinesische Kunden und deutsche Unternehmen sind nicht der Meinung oder sich nicht bewusst, dass diese entsandten Mitarbeiter in China einkommenssteuerpflichtig sind, und beantragen daher keine Steuerbefreiung oder führen keine persönliche Einkommensteuer ab.

Wenn chinesische Unternehmen die Servicegebühren ins Ausland z. B. Deutschland bezahlen, verlangen die Banken auch keine Unterlagen über die Einbehaltung und Abführung der persönlichen Einkommenssteuern.

Wenn die persönliche Einkommensteuer nach chinesischem Recht berechnet und abgeführt wird, dann gilt nachfolgende Tabelle zur Besteuerung des Arbeitslohns des entsandten Personals: „Steuerpflicht für Lohn- und Gehaltszahlungen für Angestellte (A) und Geschäftsführungen (GF)“.

Steuerpflicht für Lohn- und Gehaltszahlungen für Angestellte (A) und Geschäftsführungen (GF)

Dauer des AufenthaltsStatus des 
Steuerpflichtigen
aus Chinaaus Deutschland (Ausland)
vom chinesischen Unternehmenvom deutschen 
Unternehmen
vom chinesischen Unternehmenvom deutschen 
Unternehmen
≤ 90 Tagenicht 
gebietsansässig
Asteuerpflichtignicht steuerpflichtignicht steuerpflichtignicht steuerpflichtig
GFsteuerpflichtignicht steuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
> 90 Tage, 
< 183 Tage
nicht 
gebietsansässig
Asteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtignicht steuerpflichtig
GFsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
≥ 183 Tage, 
< 6 Jahre
gebietsansässigAsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
GFsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
≥ 183 Tage, 
≥ 6 Jahre
gebietsansässigAsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtig
GFsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtig

Beachten Sie dabei bitte folgende Anmerkungen: 

Status des Steuerpflichtigen

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige werden als natürliche Personen definiert, die keinen Wohnsitz in China haben und nicht in China wohnen, oder als natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in China haben, aber sich innerhalb eines Steuerjahres kumulativ weniger als 183 Tage in China aufhalten.

Löhne und Gehälter aus China oder dem Ausland bzw. Deutschland

Bei Einkünften aus der Erbringung von Services/Leistungen in China aufgrund von Beschäftigung, Anstellung, Auftrag usw. handelt es sich um Einkünfte, die in China erzielt sind, unabhängig davon, ob der Ort der Zahlung innerhalb Chinas liegt. Mit anderen Worten: Während des Zeitraums, in dem der entsandte Arbeitnehmer Dienstleistungen in China erbringt, ist das von dem deutschen Unternehmen gezahlte Gehalt das Einkommen des Arbeitnehmers aus China, obwohl es durch das Ausland/Deutschland gezahlt ist.

Geschäftsführungen

Zu den Führungskräften gehören Vorstandsmitglieder, Supervisor und Personen in Führungspositionen. Die Positionen der Führungskräfte beinhalten den Geschäftsführer, Deputy General Manager, Abteilungsleiter, Chefingenieure und Direktoren der verschiedenen Abteilungen und andere Positionen, die mit der Unternehmensleitung vergleichbar sind.

Steuerliche Anmeldung und Registrierung 

Nach dem chinesischen Steuerrecht muss sich ein deutsches Unternehmen, das in China Ingenieurs- oder Arbeitsleistungen erbringt, innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Projekt- oder des Dienstleistungsvertrags beim zuständigen örtlichen Finanzamt, wo das Projekt angesiedelt ist, steuerlich registrieren lassen. Das chinesische Unternehmen, das die Quellensteuer einbehalten und abführen soll, muss die Quellensteuer innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Quellensteuerpflicht beim zuständigen Finanzamt des Ortes registrieren.

Fortsetzung folgt

Betriebsstättenrisiko in China

Internationale Besteuerung  Betriebsstättenrisiko in China minimieren (1/4)

Wann begründet eine deutsche Muttergesellschaft, die Mitarbeiter zur Erbringung von Leistungen nach China entsendet, eine Betriebsstätte? Wie kann man das Steuerrisiko durch eine Betriebsstätte minimieren?

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Internationale Besteuerung  Betriebsstättenrisiko in China minimieren (2/4)

In unserer Artikelserie geben wir Ihnen eine Einführung und einen Überblick zu Steuerproblemen mit Betriebsstätten für deutsche Unternehmen, die in China investieren.

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Internationale Besteuerung  Betriebsstättenrisiko in China minimieren (3/4)

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