Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass Gewerbebetriebe ihre Abfälle wie Papier, Holz, Glas und Metalle bereits an der Anfallstelle trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten.

Der Geschäftsführer der bdp-Mandantin KWD Kreiswerke Delitzsch GmbH, Ulf Bechstein, informiert über die neue Gewerbeabfallverordnung, die bundesweit für alle Unternehmen gilt. 

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Die jüngste Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist bereits zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Sie betrifft die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und führt bei gewerblichen Unternehmen zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten. Zum 01. Januar 2019 treten die in der Verordnung aufgenommenen verschärften Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen in Kraft.

Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle, die in Gewerbebetrieben anfallen und Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Beispielsweise gehören dazu Abfälle aus Büros und Handwerksbetrieben, Industriebetrieben, dem produzierenden Gewerbe, dem Handel, Arztpraxen aber auch öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Hotels.

Was ist getrennt zu sammeln?

Getrennt zu sammeln sind: Papier/Pappe/Kartonagen (PPK mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Holz und Textilien sowie weitere anfallende Fraktionen, wenn sie mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Nicht unter den Verordnungsbereich fallen Abfälle, die nach den Regelungen anderer Verordnungen zurückgegeben werden müssen, wie z. B. Verpackungen, Altöle, Elektroaltgeräte und Batterien.

Wie muss dokumentiert werden?

Die getrennte Erfassung ist entsprechend zu dokumentieren und dies auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese Dokumentation umfasst Lagepläne, Lichtbilder der Sammelstellen, Praxisbelege wie Liefer- und Wiegescheine usw. Dazu hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der getrennt erfassten Abfälle vorzuhalten, die die Zufuhr zur Verwertung oder Recycling belegt.

Gibt es Ausnahmen?

Zwei entsprechend zu dokumentierende Ausnahmen der getrennten Sammlung sind zugelassen: die technische Unmöglichkeitund die wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

In beiden Ausnahmefällen können die verbleibenden gewerblichen Siedlungsabfälle (außer Glas, Bioabfälle sowie Abfälle aus der human- oder tiermedizinischen Versorgung und Forschung) auch als Gemisch in einem Behälter erfasst werden. Das Gemisch ist dann einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. 

Foto (c) KWD Kreiswerke Delitzsch GmbH

Foto (c) KWD Kreiswerke Delitzsch GmbH

Wirtschaftlich unzumutbar ist die getrennte Sammlung auch für Anfallstellen mit geringen Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle, z. B. freiberuflich Tätige, bei denen sich häufig die Arbeitsstätte auf dem gleichen Grundstück bzw. in dem gleichen Gebäude wie die private Haushaltung befinden. In diesen Fällen können die Abfälle zusammen mit den auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabfällen über die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorger entsorgt werden. 

Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelungkann auf die Dokumentation verzichtet werden. Für Unternehmen, die nachweisen können, dass sie mindestens 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt sammeln, entfällt die weitere Sortierpflicht für die restlichen gemischten Abfälle. Das verbleibende Abfallgemisch kann direkt einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme müssen jedoch zwingend durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigt werden.

Was gilt für Bau- und Abbruchabfälle?

Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt zu erfassen: Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton und Ziegel, Fliesen und Keramik. Boden, Baggergut und Gleisschotter fallen nicht unter die Verordnung. Die Verordnung gilt nicht, wenn ein privater Bauherr die Arbeiten selbst ausführt und die Abfälle in eigener Verantwortung entsorgt. 

Für die Dokumentation bei größeren und mittleren Baumaßnahmen wird auf die Ausführungen zu gewerblichen Siedlungsabfällen verwiesen. Für kleine Baumaßnahmen mit einem Abfallaufkommen kleiner als 10 Kubikmeter kann auf die Dokumentation verzichtet werden. Die Getrenntsammlungspflicht entfällt dadurch aber nicht.

Bau- und Abbruchabfälle, die im Gemisch überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind in diesem Fall ebenfalls einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel oder Keramik enthalten, einer Aufbereitungsanlage.

Was ändert sich 2019?

Zum 01. Januar 2019 treten die in der Verordnung aufgenommenen verschärften Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen in Kraft.

Hierzu zählen u. a. die für die Vorbehandlung in der Verordnung festgelegten verfahrenstechnischen Anlagenteile, die mit mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr festgelegte Sortierquote, die mit mindestens 30 Masseprozent festgelegte Recyclingquote und die für die Aufbereitungsanlagen festgelegte Bedingung, aus den mineralischen bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen herzustellen.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und werden entsprechend geahndet.