Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Inflationsprämie bis maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Was ist dabei zu beachten?

Entsprechend dem am 25.10.2022 verkündeten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gemäß § 3 Nr. 11c EStG im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Inflationsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Dazu gilt es folgende Regelungen zu beachten: Die Steuerfreiheit von max. 3.000 Euro gilt jahresübergreifend. Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Leistung auf einen Schlag oder im Begünstigungszeitraum verteilt erbringt.

Sofern eine vermeintlich steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Dezember 2024 abgerechnet wird, die Zahlung aber erst im Januar 2025 erfolgt, dürfte die Befreiungsvorschrift allerdings nicht mehr anwendbar sein!

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Für die Inanspruchnahme der neuen Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 11c EStG ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberleistung in Form von Barlohn oder Sachzuwendung erbracht wird.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bezieht sich auf Leistungen vom jeweiligen Arbeitgeber. Es dürfte je Dienstverhältnis die Steuerfreiheit von 3.000 Euro zur Anwendung kommen.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG gilt für Arbeitnehmer i. S. d. Steuerrechts. Durch den Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. Steuerrechts kann sie auch bei (sozialversicherungsfreien) Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern und

  • kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern bzw.
  • geringfügig entlohnten Mitarbeitern zur Anwendung kommen.

Vermutlich muss für die Auszahlung an sozialversicherungsfreie Gesellschafter bzw. Geschäftsführer kein gesonderter Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Wer auf Nummer sichergehen will, kann dies aber ohne Nachteile so vollziehen.

Wird an einen geringfügig entlohnten, pauschal versteuerten Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie lohnsteuerfrei ausgezahlt, wird diese nicht in die 520-Euro-Prüfgrenze einbezogen.

Der Gesetzestext enthält eine Zweckbestimmung. Es empfiehlt sich zumindest auf der Lohnabrechnung, besser noch im Rahmen einer Mitteilung an die Arbeitnehmer, auf die Zweckbestimmung „zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise“ hinzuweisen. Erhöhte Anforderungen sollten hieran aber nicht zu stellen sein.