Seit Anfang 2021 können Arbeitnehmer bei jedem Wechsel des Arbeitgebers die Krankenkasse neu wählen.

Seit 01.01.2021 können Beschäftigte bei jedem Arbeitgeberwechsel ihre Krankenkasse neu wählen. Dies hat der Bundestag mit der Annahme des Entwurfs der Bundesregierung für ein MDK-Reformgesetz* [Drucksache 19/14871) beschlossen. 

In der Praxis bedeutet das Folgendes:

  • Der Arbeitgeber wird von dem neuen Mitarbeiter darüber informiert, bei welcher Krankenkasse er versichert sein möchte. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten daraufhin innerhalb von sechs Wochen bei der Wunsch-Krankenkasse an. Die neue Krankenkasse stellt unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung aus und teilt den Wechsel der bisherigen Krankenkasse des Arbeitnehmers mit. Hier ist keine Kündigung erforderlich.
  • Macht der Arbeitnehmer keine Angaben bei seinem Arbeitgeber, meldet der Arbeitgeber den Beschäftigten bei dessen bisheriger Krankenkasse an.
  • Bestand zuvor keine gesetzliche Krankenversicherung, wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse und informiert den Arbeitnehmer hiervon.

Nach Eingang der Anmeldung bestätigt die Krankenkasse dem Arbeitgeber über das elektronische DEÜV-Meldeverfahren, ob es zu einem gültigen Krankenkassenwechsel gekommen ist. Die Daten der neuen elektronischen Meldung nimmt der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen seines Arbeitnehmers. Mit der Wahl der neuen Krankenkasse beginnt eine neue Bindungsfrist. 

Ab dem 1.1.2021 beträgt die Bindungsfrist für die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers

  • anstatt wie bisher 18 Monate
  • nur noch 12 Monate.

Beachten Sie dass Sonderkündigungsrechte, etwa nach Erhöhung des Zusatzbeitrags, hiervon unberührt bleiben.

* Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz, MDK = Medizinische Dienste der Krankenversicherung