Für die korrekte Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister wurden die Voraussetzungen verschärft und Fristen gesetzt. Unternehmensleitungen müssen in 2022 handeln

Was ist das Transparenzregister?

Mit dem Transparenzregister soll die Eigentümerstruktur des Unternehmens aufgezeigt und somit offengelegt werden, wer sich hinter einem deutschen Unternehmen verbirgt. Im Unterschied zum Handelsregister sollen auch bei (verschachtelten) juristischen Strukturen die natürlichen Personen kenntlich gemacht werden, die am Ende dieser Strukturen stehen.

Die Einführung eines eigenständigen Transparenzregisters wurde bereits mit dem am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz beschlossen. Geführt wird das Transparenzregister vom Bundesanzeiger (www.transparenzregister.de). Ziel des Gesetzgebers ist es, Geldflüsse einfacher nachvollziehbar zu machen. Dies soll Straftaten in Verbindung mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.

Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen.

Wen betrifft das Transparenzregister?

Das Transparenzregister betrifft alle juristischen Personen des Privatrechts: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaften, selbst wenn sie nur eine sogenannte Ein-Personen-Gesellschaft sind, müssen dem Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht.

Was ist zu melden?

Vorrangig sind die sogenannten tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Sofern solche nicht vorhanden sind, müssen die sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden.

Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sind zum Beispiel natürliche Personen mit mehr als 25 % der Kapitalanteile, natürliche Personen, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, oder natürliche Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.

Als fiktive wirtschaftlich Berechtigte gelten die gesetzlichen Vertreter der Rechtseinheit. Dies sind zum Beispiel der Geschäftsführer oder der Vorstand.

Geschäftsführer der juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften müssen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitteilen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten sind folgende Angaben zu machen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Gesetzesänderung zum 01.08.2021

Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als sogenanntes Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Zum 01.08.2021 ist diese sogenannte Mitteilungsfiktion entfallen und wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber Übergangsfristen normiert. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.06.2022 zur Eintragung übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Praxistipp

Geschäftsführer sollten prüfen, ob die Angaben der Gesellschafterliste des Handelsregisters aktuell und richtig sind. Der aktuelle Stand des Handelsregisters kann beispielsweise unter handelsregister.de kostenpflichtig eingesehen werden. Anschließend sollten die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Transparenzregisters definiert und an das Transparenzregister gemeldet werden. Bei Änderungen sind die Daten beim Transparenzregister aktuell zu halten.

Dazu können sich die Unternehmen auf der Internetseite des Transparenzregisters registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind bestimmte Unternehmensnachweise einzureichen (z. B. Handelsregistereintragung). Nach erfolgter Registrierung können die entsprechenden Angaben für das Unternehmen erfasst werden.

Gern ist bdp Ihnen dabei behilflich und kann im Rahmen der Vollmacht des Mandatsverhältnisses die Meldung für Sie übernehmen.