Nur wirklich große Unternehmen sind nun unmittelbar betroffen. Dennoch kommen auch tief greifende mittelbare Veränderungen auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Das seit Januar 2023 in Deutschland geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen zur Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten, die eigentlich für einen redlichen und verantwortungsvollen Unternehmer bzw. Unternehmen des 21. Jahrhunderts selbstverständlich sein sollten. Allerdings sind diese Pflichten von umfangreichen Nebenpflichten begleitet, wie Pflichten zum Risikomanagement, zur Risikoanalyse und zu Präventionsmaßnahmen, was einen ganz erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich zieht.
Die Bestimmungen der im Juli 2024 in Kraft getretenen EU-Lieferkettenrichtlinie hingegen gelten nach deren Umsetzung in deutsches Recht in einem gestuften Verfahren ab Juli 2028. Diese Umsetzung wird in Deutschland durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfolgen.
Da diese EU-Lieferkettenrichtlinie die Wirtschaft u. a. durch Überregulierung massiv belasten würde, hat die EU mit dem sog. „Omnibus-I-Paket“ eine Änderung der EU-Lieferkettenrichtlinie beschlossen, die die Überregulierung der noch nicht einmal umgesetzten EU-Richtlinie zugunsten der Wirtschaft wieder etwas zurücknimmt.
Die EU hat durch das europäische Omnibus-I-Vereinfachungspaket u. a. den Anwendungsbereich der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verkleinert, sodass nur wirklich große Unternehmen unmittelbar betroffen sind. Dennoch wird diese Richtlinie tief greifende mittelbare Veränderungen auch für kleine und mittlere Unternehmen mit sich bringen.
Anwendungsbereich des (deutschen) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das aktuelle (deutsche) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist unmittelbar auf Unternehmen schrittweise von einer ersten Stufe zu einer zweiten Stufe des Anwendungsbereiches eingeführt worden.
Zunächst war das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG) seit Januar 2023 anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die erstens ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und zweitens in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind einzurechnen). Dies galt auch für Unternehmen die eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.
Ab dem 1. Januar 2024 wurden die genannten Schwellenwerte auf 1.000 Arbeitnehmer herabgesenkt.
Bei der Mitarbeiterzahl sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind auch zu berücksichtigen.
Folgen des Anwendungsbereiches
Wenn der unmittelbare Anwendungsbereich des LkSG für ein Unternehmen aufgrund der Schwellenwerte eröffnet ist, schließt sich ein bunter Strauß von Pflichten und Folgen an:
In § 3 des LkSG ist ein Katalog der Sorgfaltspflichten, die sich auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken beziehen geregelt.
§ 4 schreibt ein Risikomanagement vor. § 5 verpflichtet die Unternehmen zu Risikoanalysen und § 6 des LkSG zu Präventionsmaßnahmen. Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.
Stellt ein Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es nach § 7 LkSG angemessene Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
§ 8 LkSG sieht ein Beschwerdeverfahren vor und § 10 LkSG Dokumentations- und Berichtspflichten, die das Unternehmen zu erfüllen hat. Nach § 13 LkSG kann eine behördliche Berichtsprüfung (durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA), nach § 14 LkSG und § 15 LkSG ein behördliches Tätigwerden erfolgen und Anordnungen ergehen und Maßnahmen ergriffen werden. Dabei kann die Behörde nach § 16 LkSG Betretensrechte, nach § 17 LkSG Auskunfts- und Herausgabepflichten und nach § 18 LkSG Duldungs- und Mitwirkungspflichten durchsetzen. Abgerundet wird das Ganze durch Sanktionen, wie dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 22 LkSG) und der Verhängung von Zwangsgeldern (§ 23 LkSG) sowie Bußgeldern (§ 24 LkSG).
Auswirkungen für kleinere und mittlere Unternehmen, die nicht unmittelbar unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen
Aber auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern können vom LkSG mittelbar betroffen sein, schließlich geht es ja im Kern des Gesetzes um die Lieferkette, also um ein Zusammenspiel mehrerer Unternehmen innerhalb einer Lieferbeziehung. Kleinere und mittlere Unternehmen werden also über die Lieferkette in die Pflicht genommen.
An kleine oder mittlere Unternehmen als Zulieferer oder Dienstleister für große Unternehmen werden durch die direkt betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen dann vertraglich weitergegeben. In der Praxis äußert sich das dann im Ergebnis wie folgt:
Die großen Kunden, die unmittelbar dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, verlangen oft die Unterzeichnung bspw. eines Code of Conduct (= Sorgfalts- und Verhaltenskodex), mit dem sich das kleine bzw. mittlere Unternehmen verpflichtet, Menschenrechte und Umweltstandards einzuhalten. Das kleine und mittlere Unternehmen muss dann aber auch Informationspflichten nachkommen bzw. detaillierte Fragebögen zu ihren eigenen Arbeitsbedingungen, Lieferanten und Produktionsprozessen liefern. Dies ist erforderlich im Rahmen der Risikoanalyse des Großkunden.
Im Rahmen vertraglicher Zusicherungen, fordern die großen Kunden auch vertragliche Garantien, dass auch deren eigenen Vorlieferanten keine Verstöße, wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Umweltvergehen begehen.
In der Regel werden dann die kleineren und mittleren Unternehmen durch deren Großkunden zur Mitwirkung bei Beschwerdeverfahren verpflichtet. Sie müssen dann kooperieren, wenn im Rahmen des Beschwerdesystems des Großkunden Hinweise auf Missstände in der Lieferkette Auf-Tauchen.
Als mittelbar betroffenes Unternehmen unterliegen die kleineren bzw. mittleren Unternehmen zwar nicht der direkten Kontrolle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sie riskieren bei Nichtbeachtung also keine staatlichen Bußgelder. Allerdings ist der faktische Zwang gleich, denn wenn die kleineren bzw. mittleren Unternehmen die von dem Großkunden geforderten Nachweise und Standards nicht erbringen können, droht dann der Verlust des Großkunden, der seinerseits gezwungen ist, sich umzuorientieren.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Durch das europäische Omnibus-I-Vereinfachungspaket wurde nun der Anwendungsbereich der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) signifikant verkleinert. Die CSDDD gilt direkt nur noch für sehr große Konzerne ab 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
Für Unternehmen unter 1.000 (d.h. auch unter 5.000 Mitarbeitern) bedeutet das nach der (aktuell noch laufenden Umsetzung in deutsches Recht durch die Anpassung des LkSG, dass sie dauerhaft von den direkten gesetzlichen Pflichten befreit sind. Aber die Richtlinie wird tief greifende mittelbare Veränderungen mit sich bringen, denn der Druck in der Lieferkette wird sich voraussichtlich sogar erhöhen.
Während das deutsche LkSG primär die unmittelbaren Zulieferer im Fokus hat, umfasst der CSDDD-Ansatz die gesamte „Aktivitätskette“. Große Konzerne werden von ihren kleineren Zulieferern daher noch voraussichtlich tiefer gehende Daten verlangen müssen.
Da Verstöße für Großkonzerne unter der CSDDD empfindliche zivilrechtliche Haftungen nach sich ziehen, werden diese voraussichtlich die Haftungsrisiken über strengere vertragliche Garantien und Freistellungserklärungen an kleinere Zulieferer weitergeben.
Zeitplan der Umsetzung
Ab dem 26. Juli 2029 greifen die neuen EU-Regeln für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern.
Bis zum 26. Juli 2028 hat der deutsche Gesetzgeber Zeit zur nationalen Umsetzung. Er setzt die Vorgaben der CSDDD in deutsches Recht um, in dem er voraussichtlich das bestehende LkSG anpasst und an einigen Stellen verschärfen wird.
Wie sollten sich kleinere und mittlere Unternehmen sinnvoll rüsten?
Für kleinere und mittlere Unternehmen wird es keine unmittelbare Änderung der Rechtslage geben. Jedoch wird voraussichtlich der mittelbare Druck durch Großkunden schrittweise bis 2028/2029 spürbar ansteigen, da diese ihre Prozesse rechtzeitig vor dem Start im Jahr 2029 umstellen müssen.
Kleinere Unternehmen und mittlere Unternehmen sollten daher „proaktiv nachziehen“ und sich als rechtssichere Partner für Großkonzerne positionieren und damit Marktanteile sichern, indem sie ggf. freiwillige KMU-Standards nutzen.
Wir unterstützen Sie bei diesen Maßnahmen gerne. Kommen Sie auf uns zu.