Eine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kann die Unternehmensfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren erleichtern

Eine Sicherungsanordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO im vorläufigen Insolvenzverfahren ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, die mit dinglichen Rechten von Gläubigern belasteten Gegenstände der Insolvenzmasse weiter zu nutzen, statt sie an die Gläubiger herausgeben zu müssen. Das Gericht kann mit einer solchen Anordnung die Unternehmensfortführung unterstützen und gleichzeitig die Vermögensinteressen der Gläubiger wahren. Diese Regelung ist daher ein wichtiger, aber leider viel zu selten genutzter Baustein zur Fortführung eines insolventen Unternehmens.

Gläubigern ist diese Regelung meist nicht bekannt und es besteht Erklärungsbedarf, wenn diese ihre dinglichen Rechte nicht wie erwartet einfordern können. Für die Regelung spricht der Umstand, dass bei einer Fortführung des insolventen Unternehmens häufig wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden können und die Gläubiger davon regelmäßig profitieren, als wenn die Zerschlagung eines Unternehmens droht, da ihm die wesentlichen Betriebsmittel entzogen werden.

Regelungsgehalt: Nur Gegenstände von erheblicher Bedeutung

Eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO betrifft bewegliche und unbewegliche Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Aus- oder Absonderung nach den §§ 47 ff. InsO unterliegen würden. Gegenstand der Anordnung können darüber hinaus aber nur solche Gegenstände sein, die zur Fortführung des Betriebs von erheblicher Bedeutung sind und deren Herausgabe eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Folge hätte.

Da die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters für der Absonderung unterliegende Gegenstände gemäß §166 InsO erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, sind aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger im Insolvenzantragsverfahren grundsätzlich zur Abholung dieser Gegenstände befugt. Dem steht dann eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO entgegen.

Eine solche Anordnung muss in Bezug auf die einzelnen, der Anordnung unterliegenden Gegenstände so detailliert wie möglich beantragt werden, da das Insolvenzgericht in seinem Beschluss eine konkrete Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Gegenstände vorzunehmen hat. Eine pauschale Anordnung für sämtliche der Aus- oder Absonderung unterliegenden Gegenstände ist unwirksam. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Praxis, eine detaillierte Aufstellung der in Betracht kommenden Gegenstände, ggf. auch unter Nennung des Nutzungsortes zur Ergänzung des Antrags vorzubereiten.

Auch Gläubiger, die von einer solchen Anordnung mangels dinglicher Rechte nicht betroffen sind, können eine solche Anordnung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter anregen, wenn ansonsten die Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit eine erhebliche Vernichtung von Werten drohen würde.

Wirkungen der Anordnung im Insolvenzantragsverfahren

Ist eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO erfolgt, so können die dinglich Berechtigten die durch die Anordnung betroffenen Gegenstände nicht herausverlangen. Die Gegenstände können dann zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eingesetzt werden. Eine Sicherungsanordnung gilt nur bis zur Eröffnung des Verfahrens oder bis zu seiner sonstigen Beendigung.

Eine Sicherungsanordnung soll nur die Nutzung der Sachen ermöglichen, nicht aber deren Verbrauch. Ein Verbrauch bzw. Verkauf von Gütern ohne Zustimmung der Gläubiger, die Lieferanten sind, führt zu Ersatzaussonderungsrechten nach § 48 InsO und u.U. auch zu Haftungsansprüchen gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Vergütung der Nutzung

Wesentlich für die Gläubiger, die zwar aus- und absonderungsberechtigt sind, aber bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO die Gegenstände nicht heraus erhalten, ist die Vergütung für die weitere Nutzung der Gegenstände durch den Insolvenzantragsteller. War für die Überlassung der von der Anordnung erfassten Gegenstände vor der Insolvenz die Zahlung eines Mietzinses oder einer Leasingrate vereinbart, entstehen diese Forderungen auch während der Gültigkeit der gerichtlichen Anordnung.

Wesentlich ist jedoch, dass diese Forderungen zunächst nur einfache Insolvenzforderungen darstellen. Erst ab dem Berichtstermin, spätestens jedoch drei Monate nach der gerichtlichen Anordnung, sind die Entgelte als Masseverbindlichkeiten zu zahlen. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 InsO ist nur ein durch die Nutzung aufgetretener, über den normalen Verschleiß hinausgehender Wertverlust schon durch laufende Zahlung unmittelbar als Masseverbindlichkeit auszugleichen.

Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Gegenstände theoretisch drei Monate lang nahezu unentgeltlich nutzen kann.

Da die erwirkte Anordnung jedoch nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt, empfiehlt es sich aus praktischer Sicht, soweit beispielsweise Miet- und Leasinggegenstände auch im eröffneten Verfahren benötigt werden oder von einem potenziellen Erwerber im Rahmen einer übertragenden Sanierung übernommen werden sollen, mit diesen Gläubigern auf dem Verhandlungsweg eine einvernehmliche Lösung zu Nutzung und Vergütung zu finden, da der Fortbestand oder die Begründung einer vertraglichen Nutzungsberechtigung von erheblicher Bedeutung für das zu sanierende Unternehmen ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter und der dinglich berechtigte Gläubiger sollten daher in gegenseitigem Interesse versuchen, eine einvernehmliche Lösung zur weiteren vertraglichen Nutzung der betroffenen Gegenstände zu finden, einschließlich der Regelung einer monatlichen Nutzungsentschädigung. Die zu treffenden Vereinbarungen sollten sich grundsätzlich an der Massesituation sowie den Verwertungsmöglichkeiten orientieren.

Fazit

Eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO ist auf jeden Fall hilfreich, einen deutlichen Beitrag zur Fortführung eines Unternehmens zu leisten. Da die von der Anordnung betroffenen Gläubiger oft jedoch auch im Rahmen der weiteren Fortführung im eröffneten Verfahren bzw. im Rahmen einer umfassenden Sanierung des Unternehmens mit diesem weiter in geschäftlichem Kontakt stehen, empfiehlt es sich, die Interessen aller Beteiligten im Rahmen von Verhandlungen angemessen zu berücksichtigen.

Für diese Verhandlungen steht Ihnen bdp mit seiner Expertise gerne hilfreich zur Seite. Wir begleiten Sie sowohl bei der gesamten notwendigen Kommunikation und als auch bei den entsprechenden Verhandlungen im Rahmen der geplanten Unternehmensfortführung.

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