Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) definiert den Restrukturierungsbeauftragten und den Sanierungsmoderator als neue Funktionsträger im Restrukturierungsverfahren.

Am 01. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 (SanInsFoG) und mit ihm als Kern der Neuregelungen das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) in Kraft getreten. Mit dem StaRUG sind für das Restrukturierungsverfahren zwei neue Funktionsträger geschaffen worden: der Restrukturierungsbeauftragte (§§ 73ff. StaRUG) und der Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG). Welche Rollen können diese in Zukunft spielen?

Insolvenzplanverfahren ohne Insolvenz

Das StaRUG regelt mit dem neu geschaffenen Restrukturierungsplan etwas, das man begrifflich als „Insolvenzplanverfahren ohne Insolvenz“ zusammenfassend umschreiben kann – ein außergerichtliches Sanierungsverfahren, das ein Krisenunternehmen selbstständig oder mit Unterstützung des Restrukturierungsgerichts (das nicht mit dem Insolvenzgericht identisch ist) durchführen kann (vgl. bdp aktuell 178). Wie bei einem Insolvenzplanverfahren soll ein Restrukturierungsplan erstellt werden, über den die Gläubiger mit Mehrheit abstimmen können. In einem Insolvenz(plan)verfahren soll ein externer Dritter das Verfahren begleiten und strukturieren – der vorläufige und „endgültige“ Insolvenzverwalter oder der Sachwalter in der Eigenverwaltung. Im außerinsolvenzlichen Verfahren nach dem StaRUG sollen der Sanierungsmoderator und der Restrukturierungsbeauftragte eine neue Rolle spielen.

Die Rolle des Sanierungsmoderators

Der Sanierungsmoderator kann auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners vom Gericht bestellt werden. Sanierungsmoderator kann eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein. „Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten“, § 96 Abs. 1 StaRUG. 

Es klingt fast wie in § 1 Abs. 1 MediationsG, wonach eine „Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren (ist), bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“ Während der Mediator aber allen Parteien gleichermaßen verpflichtet ist, § 2 Abs. 3 MediationsG, hat der Sanierungsmoderator eine überwachende Funktion und wird im Auftrag des Gerichts – und nicht des Schuldners – tätig: 

„Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über 
1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;
2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;
3. den Gegenstand der Verhandlungen und 
4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.“

Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an (§ 96 Abs. 3, 4 StaRUG). Die Bestellung erfolgt auch nur für drei Monate mit der Option auf Verlängerung für weitere drei Monate. Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden (§ 97 Abs. 1 StaRUG). 

Scheitert die Sanierungsmoderation, kann sie in den Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen nach §§ 29 ff. StaRUG übergeleitet werden (§ 100 StaRUG), der insbesondere die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) vorsehen kann: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner können untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre), und Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden könnten, dürfen von dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden (Verwertungssperre) (§ 49 Abs. 1 StaRUG). 

Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten

Werden solche Maßnahmen angeordnet, hat das Restrukturierungsgericht in der Regel einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (§ 73 Abs. 1 StaRUG). Er kann auch auf Antrag des Schuldners bestellt werden. Auch der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen (§ 75 Abs. 1 StaRUG). 

Die Anforderungen an die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sind höher als beim Sanierungsmoderator: Nur ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist, kann bestellt werden (§ 74 Abs. 1 StaRUG). Daher werden die Restrukturierungsbeauftragten voraussichtlich in Zukunft aus dem Kreis der Insolvenzverwalter bestellt werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. 

Der Restrukturierungsbeauftragte hat eine deutlich stärkere Position als der Sanierungsmoderator: So kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis übertragen, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und dessen Geschäftsführung zu überwachen oder von dem Schuldner verlangen, dass eingehende Gelder nur von dem Beauftragten entgegengenommen und Zahlungen nur von dem Beauftragten geleistet werden können, § 76 Abs. 2 StaRUG. 

In einem Punkt sind sich beide neu geschaffenen Funktionsträger gleich – bei der Bemessung ihrer Honorare: Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators auf bis zu 350 Euro (netto) und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro (netto) (§§ 81 Abs. 3, 98 Abs. 2 StaRUG). 

Fazit

Noch liegen keine Erfahrungen mit Restrukturierungsbeauftragten oder Sanierungsmoderatoren vor. Der gute Wille des Gesetzgebers, den Unternehmen bei der Sanierung zu helfen, ist erkennbar. Aber nicht nur guter Rat, sondern auch die beiden neuen Funktionen haben ihren Preis, der für so manchen Unternehmer prohibitiv wirken kann – und somit dann doch eher in die Insolvenz führen könnte.