Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Die Steuerpflichtige hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich die Verpflichtung, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten zu erstatten. Es stand der Y-GmbH jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt diese auf eigene Kosten rückzubauen.
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das FA vertrat die Auffassung, die Steuerpflichtige habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen zu aktivieren.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Die vom FA eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Forderungen und Schulden aus einem schwebenden Geschäft dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.
Das FG hatte zutreffend entschieden, dass das Entstehen eines Anspruchs der Steuerpflichtigen auf Rückbau beziehungsweise Erstattung der fiktiven Rückbaukosten nicht gewiss ist. Denn die Y-GmbH hatte als Eigentümerin das Recht, diese bereits während der Mietzeit zu entfernen. Würde dies eintreten, liefe die Rückbauverpflichtung gegenüber der Steuerpflichtigen ins Leere. Entsprechend verneinte der BFH aktivierungspflichtige Forderung.
BFH 27.1.26, IX R 33/22