Welcher Abschreibungssatz wird bei der Vermietung von Tiny Houses zugrunde gelegt? Antwort der Finanzverwaltung: Es kommt darauf an.

Wird ein Tiny House vermietet, stellt sich in der Praxis die Frage, welche Nutzungsdauer bzw. welcher Abschreibungssatz für solche Mobilheime zugrunde gelegt werden kann. 

Als Grundsatz gilt: Bei Mobilheimen handelt es sich regelmäßig um Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne (BFH 23.9.1988, III R 67/85). Diese Urteilsgrundsätze sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch auf Tiny Houses anzuwenden. Das bedeutet im Klartext: Die Abschreibung für Gebäude richtet sich nach den Abschreibungssätzen des § 7 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 EStG (R 7.1 Abs. 5 EStR). Nach § 7 Abs.4 Satz 2 EStG kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden.

Tiny House entspricht Wohnmobil bzw. Wohnwagen: Ist das Tiny House im Einzelfall mit einem Wohnmobil oder einem Wohnwagen vergleichbar (Tiny House mit Rädern und verkehrsrechtlicher Straßenzulassung) bestehen keine Bedenken, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur acht Jahren anzunehmen (siehe BMF 15.12.2000, IV D 2-S 1551-188/00, Punkt 4.2.9).