Die eigentlich vom Eigentümer zu tragenden, aber vom Mieter übernommenen Aufwendungen sind beim Eigentümer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
In der Regel hat der Mieter neben der Miete die Betriebskosten zu zahlen. Dagegen sind Erhaltungsaufwendungen, Renovierungen usw. vom Eigentümer zu tragen. Aber insbesondere bei einer Neuvermietung kann auch vereinbart werden, dass z. B. größerer Renovierungsaufwand vom Mieter zu übernehmen ist. Dies kann auch unter Anrechnung auf die Miete erfolgen.
Die eigentlich vom Eigentümer zu tragenden, aber vom Mieter übernommenen Aufwendungen sind daher auch beim Eigentümer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Denn Einnahmen können auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Vermieters tilgt (sog. abgekürzter Zahlungsweg).
Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache vom Vermieter zu tragende Renovierungskosten, so führt die Begleichung dieser Aufwendungen zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig kann der Vermieter die nachgewiesenen Aufwendungen für die Renovierung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.
FG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2026 11 K 11216/24