Beerdigungskosten sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen.

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. In diesem Zusammenhang besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.

Im Streitfall betrugen die Beerdigungskosten rund 5.000 Euro. Der Nach-lass der verstorbenen Mutter betrug rund 10.000 Euro und über-stieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, so dass das FG davon ausging, dass dieser das Geld zugestanden hat. 

Die Steuerpflichtigen hatten auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergab, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter zugestanden hat. Nicht erheblich war in diesem Zusammenhang, dass die Tochter eine Vollmacht für das Bankkonto hatte, denn hierdurch wurde sie nicht zur wirtschaftlichen Eigentümerin. Ebenso wenig war ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbstständigkeit. 

Die Tochter hatte auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die verstorbene Mutter hatte. In diesem Zusammenhang reicht bloßes Behaupten nicht aus.

FG Hamburg 01.08.2019, 6 K 53/19