Mittelbare Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft

In einem von den bdp-Partnern Steuerberater Christian Schütze und Rechtsanwalt Dr. Aicke Hasenheit geführten Verfahren hat der BFH (II R 45/17) in einem für etliche Immobiliengesellschaften wichtigen Tatbestand für Recht anerkannt und der von bdp vertretenden Auffassung Recht gegeben:

  • Eine grundbesitzende Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.
  • Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
  • Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar 95% der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

Viele, insbesondere auch ausländische, Immobilieninvestoren werden ob dieser Entscheidung nun aufatmen, denn die sachdienliche Zuordnung des Immobilienvermögens wird dadurch deutlich einfacher.

Wir haben durch die von bdp beratene Transaktion und das nunmehr vor dem BFH gewonnene Verfahren einmal mehr gezeigt, dass wir den seit 2016 alljährlich vom Handelsblatt an uns verliehenen Award „Beste Steuerberater“ zu recht erhalten haben!