Warum die attraktive Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) oft unterschätzte steuerliche Probleme verursacht

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) ist in Deutschland beliebt und für die unterschiedlichsten Unternehmenszwecke geeignet. Nach einer kurzen Rechtsformdarstellung soll der nachfolgende Betrag einen steuerlichen Überblick aus Sicht des Gesellschafters aufzeigen und erläutern, dass und wie steuerliche Probleme leicht  unterschätzt werden.

Die Gesellschafter einer KG bestehen in der Regel aus einem Komplementär und unterschiedlich vielen Kommanditisten, wobei als Gesellschafter sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften infrage kommen.

Der Komplementär haftet mit seinem Vermögen unbeschränkt für Schulden der Gesellschaft und verfügt per Gesetz über die Vertretungs- und Geschäftsführungsfunktion. Als Kommanditist ist die Haftung auf das im Handelsregister eingetragene Vermögen beschränkt, jedoch hat dieser auch grundsätzlich keine Vertretungs- oder Geschäftsführungsfunktion inne. Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, und die Geschäftsführungsbefugnis, d. h. die interne Entscheidungsbefugnis, kann erteilt werden.

Zur sukzessiven Weitergabe von Familienvermögen eignen sich daher besonders die sogenannten Familien-KGs, weil das Vermögen im Zeitablauf - auch steuerlich günstig - übertragen werden kann, aber gleichzeitig die volle Kontrolle beim alleinigen Komplementär bestehen bleibt.

Im Bereich von Vermögensverwaltungen und Venture Capital Fonds werden ebenfalls KG-Strukturen verwendet, weil auch hier die Kapitalgeber als Kommanditisten ausschließlich mit Kontrollrechten ausgestattet sind und folglich das Management-Team alleinentscheidungsbefugt bleibt. Ferner ist im Vergleich der Übertrag von Anteilen an der Gesellschaft einfacher und zügiger möglich als bei einer Kapitalgesellschaft, weil kein notarieller Kaufvertrag notwendig ist (außer bei Grundstücken in der KG).

Aus steuerlicher Sicht bestehen zwischen Personengesellschaften wie der Kommanditgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft sehr große Unterschiede, da Personengesellschaften im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft steuerlich als „transparent“ gelten. Dies bedeutet, den dahinterstehenden Gesellschaftern wird der erwirtschaftete Gewinn oder Verlust aus dem laufenden Jahr unmittelbar angerechnet. Es werden dem Gesellschafter somit „spiegelbildlich“ die Besteuerungsmerkmale aus der Gesellschaft entsprechend der Gewinnverteilungsquote hinzugerechnet.

Mit diesem Transparenzprinzip werden steuerliche Sachverhalte kompliziert und erschweren den Blick als Gesellschafter. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei stattgefundenen Betriebsprüfungen durch das Finanzamt, die zu merklichen Änderungen führen, diese unmittelbar auf den Gesellschafter durchgreifen und deshalb zu Verwirrung bei den Gesellschaftern über die verschiedenen Auswirkungen führen können. Dies gilt umso mehr, je mehr Beteiligungen an Personengesellschaften gehalten werden und je mehr Jahre der Betriebsprüfung unterzogen worden sind. Davon sind eben nicht nur die natürlichen Personen als Gesellschafter mit Einkommensteuer, sondern auch alle Kapitalgesellschaften als Gesellschafter mit Körperschaftsteuer betroffen.

Bei Kapitalgesellschaften, die den handelsrechtlichen Jahresabschluss bis zum 31.03. beziehungsweise für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften bis zum 30.06. des Folgejahres aufstellen müssen, entsteht hier ein Praxisproblem, da das maßgebende zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerrückstellungen erst bei Kenntnis aller steuerlichen Zurechnungen aus sämtlichen Beteiligungen ermittelt werden können.

In der Praxis werden nicht alle handelsrechtlichen Jahresabschlüsse fristgemäß erstellt. Beispielsweise kann eine vorzeitige Anforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärungen dazu führen, dass eine aus der Handelsbilanz abgeleitete, erstmalig ab 2013 pflichtgemäß zu erstellende E-Bilanz, sowie die darauf basierenden Steuererklärungen erstellt und eingereicht werden müssen, die noch nicht dem finalen Stand entsprechen.

Mit dieser unglücklichen Situation können ungewollte Zusatzkosten beim Mandanten durch spätere Nachbearbeitung entstehen. Es empfiehlt sich daher, als Gesellschafter einer KG auf eine zügige Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen im Rahmen seiner Möglichkeiten hinzuwirken.

Für Gesellschafter einer KG entsteht bei Verkauf der Anteile eine Veräußerungsbesteuerung, sofern ein Gewinn erzielt wurde. Diese allgemeine Vermutung ist richtig und wird auch von jedem steuerlichen Laien sofort geteilt. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen gar kein „gefühlter Gewinn“ entsteht, weil entweder kein Kaufpreis gezahlt oder ein sonstiger Vermögenswert getauscht wird, sondern eine Schuld eines Gesellschafters durch den Käufer übernommen wird. Eine Schuld in Form einer Einzahlungsverbindlichkeit entsteht bspw. durch in der Vergangenheit kumulierte Verluste.

Steuerlich wird der Gewinn aus Differenz zwischen Verkaufspreis (hier gleich Null) und dem Betriebsvermögen (hier ein negativer Wert aufgrund der Unterdeckung/bilanziellen Überschuldung) gebildet, der rechnerisch immer größer Null ist, womit ein zu versteuernder Gewinn abzüglich etwaiger Freibeträge entsteht. Besonders schmerzlich ist diese Situation, da keine Geldmittel zur Begleichung der Steuerbelastung aus dem Verkauf entstanden sind und auch in den Vorjahren aufgrund der Verlustsituation keine Ausschüttung vorgenommen wurde.

Die Frage, welche Rechtsform für ein bestimmtes Unternehmen am besten geeignet ist, sollte also in allen Aspekten sorgfältig geprüft werden. Bei diesen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.

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