Viele Nebenkosten der Miete können als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuer mindern

Mittlerweile sollten die meisten Eigentümer und Mieter die Nebenkostenabrechnungen für das Vorjahr erhalten haben. bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann listet auf, welche Kosten von der Steuer absetzbar sind und was es dabei zu beachten gilt.

Generell zählen verschiedene Dienstleistungen zu den umlagefähigen Kosten. So kann der Eigentümer u.a. den Lohn für den Hausmeister oder für den Schornsteinfeger dem Mieter vollständig in Rechnung stellen. Dieser kann die entsprechenden Kosten wiederum als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Bis zu einem Gesamtbetrag von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen und bis zu 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent dieser Kosten pro Jahr direkt von der Steuerbelastung abgezogen werden, also insgesamt bis zu 5.200 Euro.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen neben dem Lohn für die genannten Hausmeister und Schornsteinfeger auch Kosten für die Schädlingsbekämpfung, die Straßenreinigung, die Reinigung des Treppenhauses und die Pflege der Außenanlagen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13287/10) fällt auch der Winterdienst für öffentliche Gehwege darunter.

Nebenkostenabrechnung reicht

Normalerweise verlangt das Finanzamt erstens eine Rechnung und zweitens, dass diese nicht in bar, sondern per Banküberweisung beglichen wird. Bei den Mietnebenkosten reicht allerdings in den meisten Fällen die Abrechnung des Vermieters. Gibt sich das Finanzamt damit nicht zufrieden, müssen Mieter vom Eigentümer oder Verwalter eine Anlage einfordern, auf der die sogenannten §35a-Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen) zusammengefasst und bescheinigt sind. Allerdings verlangen hierfür Hausverwaltungen in der Regel Gebühren.

Der Mieter verfügt dabei über einen gewissen Gestaltungsspielraum, wann er die Nebenkosten steuerlich absetzt. Normalerweise gilt das Abflussprinzip. Danach können die Kosten für den Hausmeister etc. in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem sie auch tatsächlich angefallen sind. Da der Mieter die Nebenkostenabrechnung aber erst im Folgejahr bekommt (also jetzt für das Jahr 2012), kann er sie auch erst im Jahr der Abrechnung geltend machen. Dies ist dann relevant, wenn in dem einen oder anderen Jahr bereits hohe Kosten für andere haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. für Reinigungskräfte angefallen sind.

Gestaltungsspielräume nutzen

Durch das zeitliche Verschieben der Nebenkosten kann es gelingen, ein Überschreiten der Obergrenze zu vermeiden. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, die direkt abgerechnet werden, ist unbedingt darauf zu achten, eine Rechnung und einen Überweisungsbeleg beim Finanzamt einzureichen. Ansonsten erkennt der Fiskus die Kosten nicht als steuermindernd an.