Die steuerliche Behandlung von Prämienzahlungen des Arbeitgebers an eine sogenannte Directors & Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) war kürzlich Gegenstand einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene.
Eine D&O-Versicherung bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer, AG-, Stiftungs-und Vereinsvorstände, Aufsichtsräte und Beiräte sowie leitende Angestellte und Prokuristen vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen und gegen Ansprüche Dritter. Da der Versicherungsschutz deshalb grundsätzlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt und ihm die Leistungen aus dieser Versicherung zustehen, stellen Beiträge des Arbeitgebers zu einer solchen Versicherung „grundsätzlich“ Arbeitslohn dar.
Kein Grundsatz ohne Ausnahme
„Kein“ Arbeitslohn ist dagegen anzunehmen, wenn die Beiträge für eine D&O-Versicherung in einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers geleistet werden.
Das ist in folgenden Fällen anzunehmen:
Bei der Versicherung handelt es sich um eine Vermögenshaftpflichtversicherung, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswerts gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient.
Die D&O-Versicherung enthält besondere Klauseln zur Firmenhaftung, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsschutz aus der Versicherungsleistung des Unternehmens als Versicherungsnehmer zusteht. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber oder eine Tochtergesellschaft als Versicherungsnehmer den Arbeitnehmer als versicherte Person in rechtlich zulässiger Weise aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Freistellungsverpflichtung durch Erfüllen des Haftpflichtanspruchs freistellt und dem Arbeitgeber hierdurch ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer zusteht. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer den Gläubiger befriedigt und seinerseits auf einen Regress bei dem zur Freistellung verpflichteten Arbeitgeber oder einer Tochtergesellschaft verzichtet.
Eine D&O-Versicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig das Management als Ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt.
Aber: Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist jedoch zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.