Die Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland gewinnt immer mehr an Bedeutung. Dabei ist einiges zu beachten

Die Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland gewinnt immer mehr an Bedeutung. Wir erläutern für Sie die wichtigsten Punkte, die Sie bei einer Entsendung nach China berücksichtigen sollten.

Prinzipien der Entsendung

Was ist eine Entsendung?

Eine Entsendung bedeutet die weisungsgemäße Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Land für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses. Um eine Entsendung handelt es sich dann, wenn die Kosten wirtschaftlich beim deutschen Arbeitgeber bleiben. Bei der Entsendung muss eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn im Inland fortbestehen. Dies bedeutet, dass der im Ausland Beschäftigte organisatorisch in den Betrieb in Deutschland eingegliedert bleibt.

Ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung ist an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu richten.

Wann liegt keine Entsendung vor?

Werden Kosten (auch nur teilweise) auf das chinesische Unternehmen abgewälzt, oder ist der Arbeitnehmer organisatorisch in das chinesische Unternehmen eingegliedert, liegt keine Entsendung vor. Dann gilt das chinesische Recht. In diesem Fall kann ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung an den GKV-Spitzenverband möglichst vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Tipps: Auf jeden Fall empfiehlt sich, Kontakt zur inländischen Krankenkasse aufzunehmen und eventuell eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Der Arbeitgeber sollte sich über eine internationale Krankenversicherung informieren.

Entsendung nach China

Deutschland hat mit China ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Entsenden Sie Mitarbeiter nach China, gelten für ihn/sie weiter die Regeln der deutschen Rentenversicherung und gegebenenfalls weiterer Sozialversicherungszweige. Vorausgesetzt wird, dass er/sie weiter in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist und die Entsendung befristet ist. Das Abkommen bezieht sich nur auf die Entsendung, wenn diese nicht länger als 48 Monate dauert. In diesem Zeitraum gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung weiter.

Sozialversicherungssystem in China und Deutschland

In China ist die Sozialversicherung wie in Deutschland in fünf Zweige eingeteilt, allerdings mit einem kleinen Unterschied: Statt der Pflegeversicherung gibt es in China die Mutterschutzversicherung. Zusätzlich gibt es in China die Wohnungsbaufonds, die privaten Wohnungskauf fördern.

Eine Übersicht finden Sie in nachfolgender 
Tabelle 1: Sozialversicherung in China und Deutschland

Sozialversicherung in China

Sozialversicherung in Deutschland

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Mutterschutzversicherung

Pflegeversicherung

Wohnungsbaufonds

 

Steuerpflicht bei Entsendungen

Altes Recht voraussichtlich bis zum 31.12.2015

  • Steuerpflicht besteht laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Artikel 15 in Deutschland, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres in China aufhält und
  • die Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber oder für einen deutschen Arbeitgeber gezahlt werden und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in China hat.

Zurzeit gilt noch das alte DBA zwischen Deutschland und China von 1986. Das neue DBA liegt im Text zwar schon vor, ist jedoch von beiden Ländern noch nicht ratifiziert worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist somit noch nicht völlig klar. Das Bundesfinanzministerium rechnet laut unserer telefonischer Anfrage vom 20. April 2015 damit, dass die neuen Regelungen zum 01. Januar 2016 in Kraft treten.

Neues Recht voraussichtlich ab 01.01.2016

Steuerpflicht besteht laut DBA Artikel 15 in Deutschland, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, in China aufhält.

Wie bereits jetzt müssen die Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber oder für einen deutschen Arbeitgeber gezahlt und dürfen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in China hat.

Wenn Steuerpflicht in Deutschland weiterhin besteht, können ggf. Verpflegungsmehraufwendungen (z. B. 39 Euro in Peking) für einen Zeitraum von 3 Monaten steuerfrei erstattet werden. Diese sind auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Die Einkommensteuerpflichten eines Entsandten haben wir in Tabelle 2 zusammengestellt.

Aufenthaltsdauer

Durch Beschäftigung in China erzielte Vergütung

 

Einkünfte vom chinesischen Unternehmen

Einkünfte vom ausländischen Unternehmen

< 183 Tage

steuerpflichtig

nicht steuerpflichtig

183 Tage bis 1 Jahr

steuerpflichtig

steuerpflichtig

> 1 Jahr bis 5 Jahre

steuerpflichtig

steuerpflichtig

> 5 Jahre

steuerpflichtig

steuerpflichtig

Durch eine gute Vorbereitung sowie professionelle Beratung und Begleitung unterstützen wir Sie gerne in jeder Phase einer Entsendung nach China. Bitte sprechen Sie uns an, wenn dies für Sie von Interesse sein sollte.