Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Ein Leitfaden des bdp China Desk für chinesische Investoren in Deutschland.

Mit der zunehmenden Präsenz chinesischer Unternehmen in Deutschland stellt sich für diese die Frage, welche Rechte und Pflichten die Geschäftsführung einer GmbH in Deutschland hart. Dazu haben wir die wichtigsten Aspekte in einer kleinen Serie von drei Artikeln zusammengefasst.

In Teil 1 (bdp aktuell 233) standen Organstellung, Pflichtenrahmen und Gesellschafterkontrolle im Zentrum. In Teil 2 geht es nun um Haftungsrisiken, Insolvenzantragspflichten und den praktischen Umgang mit den Banken. Teil  3 wird die Artikelreihe dann mit einem Deutschland–China-Vergleich abschließen und interkulturelle Aspekte und die Governance-Anforderungen ins Zentrum stellen.

6. Haftung im Innen- und Außenverhältnis

Der Geschäftsführer haftet:

  • im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Hauptsächlich werden Ansprüche dann durch einen Insolvenzverwalter im Falle eine Insolvenz geltend gemacht, 
  • im Außenverhältnis gegenüber Dritten (z. B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Geschäftspartnern als Gläubiger)

Besonders haftungsrelevant sind:

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen 

Insbesondere muss der Geschäftsführer sicherstellen, dass die Pflichten zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Sozialversicherungsträgern eingehalten werden. Das inkludiert z. B. auch die Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung. Wenn die Vergütung an die Arbeitnehmer ausbezahlt, aber die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, haftet der Geschäftsführer persönlich und es können strafrechtliche Sanktionen drohen. Auch für den Geschäftsführer selbst muss der sozialversicherungsrechtliche Status festgestellt werden. Danach bestimmt sich, für den Geschäftsführer selbst Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Verstöße gegen steuerliche Pflichten

Wenn der Geschäftsführer grob fahrlässig oder mit Vorsatz steuerliche Pflichten verletzt, muss er persönlich gegenüber dem Finanzamt dafür einstehen. Das Finanzamt würde dann einen Haftungsbescheid gem. §§ 69, 34 AO erlassen. Als Pflichtverletzung kommen insbesondere die Nichtabgabe von Steuererklärungen und die verspätete Abgabe oder Nichtzahlung von Steuern (insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer) in Betracht. 

Weitere Haftung und strafrechtliche Risiken

Jede Verletzung eines Schutzgesetzes - bspw. Betrug und Untreue – führt zu einer Vermögenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten seitens des Geschäftsführers. Unter anderem kommen folgende Begleitdelikte als Schutzgesetz in Betracht:

  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB), 
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (und Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB). 

Der Geschäftsführer begeht gegenüber seinem Geschäftspartner einen sog. Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), wenn er diesem vorspiegelt, den Vertrag erfüllen zu können, aber tatsächlich weiß (oder wegen des Vorliegens eines Insolvenzantragsgrundes wissen musste), dass er den Vertrag nicht erfüllen konnte. Der Geschäftsführer hat die Vermögensbetreuungspflichten der Gesellschaft zu wahren. Verletzt er diese Verpflichtung und verursacht dadurch der Gesellschaft einen Schaden oder eine konkrete Vermögensgefährdung, kann er sich möglicherweise wegen Untreue strafbar gemacht haben. Eine weitere Haftung kann sich ergeben: 

  • Nichtanfordern einer ausstehenden Stammeinlage,
  • Deckung privater Kosten über die Gesellschaft,
  • Hingabe ungesicherter Kredite oder 
  • Rückzahlung „eigenkapitalersetzender“ Darlehen liegen. 
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht 

Verletzt der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, so kann er grundsätzlich nicht nur den Altgläubigern, sondern auch den sog. Neugläubigern der Gesellschaft, die in Unkenntnis der Insolvenzreife noch in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft treten, persönlich auf Schadensersatz haften (vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO). Ferner kann ein Insolvenzverwalter den Geschäftsführer für Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung direkt nach § 15b InsO persönlich in Anspruch nehmen. 

Der Geschäftsführer haftet in diesem Falle auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dieser Anspruch wird immer dann virulent, wenn die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. 

Für die insolvente Gesellschaft macht dann der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend. Verpasst der Geschäftsführer den Zeitpunkt der pünktlichen Antragstellung und stellt er keinen Insolvenzantrag, haftet er persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer also dafür, da er trotz Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin den Betrieb fortführte. 

Im Insolvenzfall besteht Anspruch auf Insolvenzgeld

Von besonderer Relevanz für chinesische Investoren in Deutschland: Der Schutz der Arbeitnehmer ist in Deutschland durch staatliche Leistungen abgesichert, nicht nur gesellschaftsrechtlich. Das heißt, Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf ein Insolvenzgeld, das bis zu 3 Monate ausstehende Nettolöhne abdeckt. Es existiert hierzu aktuell noch kein vergleichbarer staatlicher Schutzmechanismus in China.

In Deutschland sind die Verantwortlichkeiten und Pflichten von Geschäftsführern umfassend und sehr weitgehend gesetzlich und die Rechtsprechung geregelt. Daher bestehen Herausforderungen und Risiken, insbesondere für Geschäftsführer von deutschen Niederlassungen ausländischer Firmen. Es gilt hierbei auch auf kulturelle Unterschiede zu beachten, die verwoben mit rechtlichen Unterschieden ganz andere Rahmenbedingungen und Managementprinzipien erzeugen. 

Daher ist es auch eine wichtige Frage für die Geschäftsführung, wie ein oder mehrere Geschäftsführer wirksam abgesichert werden können. Um Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Geschäftsführer-Tätigkeit zu reduzieren, schließen Unternehmen in Deutschland ggf. auch D&O-Versicherunger (Directors and Officers Liability Insurance) ab. Einen umfassenden Schutz bieten diese Versicherungen nicht, da sie keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz abdecken. 

Bei Neuabschlüssen einer D&O-Versicherung muss ein inhaltlich ausreichender Deckungsumfang ausdrücklich vereinbart werden, da sonst ein Abschluss einer D&O-Versicherung wenig sinnvoll ist. Zu beachten ist auch, dass D&O-Versicherungen von der Haftung her begrenzt sind. Die Haftungssumme darf daher nicht zu niedrig angesetzt sein, ein Haftungsschutz würde vom Ergebnis her sonst ins Leere laufen. 

7. Bankkontoeröffnung, Geldwäschegesetz und lokale Geschäftsführung

Ein in der Praxis besonders relevantes Thema für chinesische Investoren ist die Eröffnung von Bankkonten in Deutschland. Deutsche Banken unterliegen strengen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) und umfangreichen internen Compliance-Prüfungen. In der Praxis verlangen viele Banken daher:

  • einen in Deutschland oder der EU ansässigen Geschäftsführer oder
  • zumindest einen lokal erreichbaren, verantwortlichen Ansprechpartner.

Dies sind keine gesetzlichen Vorgaben, sondern Ergebnis bankinterner Risikobewertungen – insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen oder China-Bezug. Die Banken verweigern ggf. bei Nichterfüllung dieser Vorgaben die Eröffnung eines Kontos. 

Viele chinesische Unternehmen entscheiden sich daher, zusätzlich einen lokalen Geschäftsführer zu bestellen, um Kontoeröffnungen und laufende Bankbeziehungen zu ermöglichen. Hierbei gibt es eine besondere Relevanz im M&A-Kontext:

Nach Erwerb einer GmbH in Deutschland führen die kontoführenden Banken regelmäßig neue geldwäscherechtliche Prüfungen durch. Oft folgt auch eine Risikoanalyse bei Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten, der Konzernstruktur oder der Geschäftsführer. Praktisch bedeutet dies u.U., dass nach einem Closing es zu Einschränkungen der Kontonutzung oder vorübergehenden Kontosperrungen kommen kann. Wenn es indes einen lokal ansässigen und bankseitig akzeptierten Geschäftsführer gibt, kann dies entscheidend positiv auf die Geschäftsbeziehung mit den Banken helfen.

Fortsetzung folgt in bdp aktuell 235

Grundkurs GmbH-Geschäftsführung