EU-Vorgabe verhindert sinnvolle Gesetzesregelung zur Verlustnutzung

Die EU-Kommission hat die sogenannte „Sanierungsklausel“ (§ 8c Abs. 1a KStG), mit der der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Bürgerentlastungsetzes die viel kritisierte Mantelkaufregelung für Unternehmen in der Krise wenigstens kurzfristig entschärft hatte (vgl. bdp aktuell 55), endgültig gekippt (EU-Kommission 26.1.2011, IP/11/65). Damit wird eine sinnvolle Regelung zur Verlustnutzung rückgängig gemacht.

Das Gesetz sah eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen vor, damit diese bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich nutzen können. Anfang 2010 hatte die EU-Kommission aber bereits ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet (EU-Kommission 24.02.2010, IP/10/180), da es sich bei der Vorschrift um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe handele. Die Finanzverwaltung setzte daher die Anwendung der Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission aus (BMF-Schreiben vom 30.04.2010, vgl. bdp aktuell 68).

Dieser abschließende Beschluss liegt nun vor und ist damit begründet, dass das deutsche Unternehmenssteuerrecht keine generelle Möglichkeit der Verlustverrechnung zulasse, sobald ein maßgeblicher Wechsel in der Eigentümerstruktur vollzogen werde. Deshalb verschaffe die Sanierungsklausel angeschlagenen Unternehmen und möglicherweise ihren Käufern einen klaren finanziellen Vorteil. Die Kommission hat Deutschland angewiesen, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist, dem 01.01.2008, gewährt wurde, zurückzufordern.