Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um der Pflicht zur Krisenfrüherkennung nachzukommen.

Die Verantwortlichkeiten von Geschäftsführern einer GmbH, UG sowie GmbH & Co. KG sind in verschiedenen Gesetzen formuliert. Das betrifft auch das Handeln der Geschäftsführer in der Krise. 

  • Das GmbH-Gesetz regelt in § 43 allgemein die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. 
  • Im Handelsgesetzbuch finden sich diverse Straf- und Bußgeldvorschriften hinsichtlich der Bilanzierung. 
  • In der Insolvenzordnung findet sich in §15a (4) eine Strafvorschrift und in § 15b eine Vorschrift zur Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei verspäteter oder unterlassener Antragstellung. 
  • In § 18 (2) InsO findet sich der Hinweis auf den Prognosezeitraum von 24 Monaten für das Erkennen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit für die Krisenfrüherkennung. 
  • Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) definiert in § 1 die Pflicht der Geschäftsführers zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement.

Hatten Sie das alles auf dem „Schirm“? 

Die aktuellen Entwicklungen, insbesondere steigende Preise, drohende Versorgungsengpässe, erschwerte Finanzierungsbedingungen und ein vermutlich wieder ansteigendes Zinsniveau, wirken sich auf die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen negativ aus. Die steigende Anzahl von Insolvenzen ist Ausdruck dessen. 

Besondere Aufmerksamkeit für Liquiditätslage

Das erfordert dann neben dem Tagesgeschäft eine besondere Aufmerksamkeit auf die Entwicklung der Liquiditätslage der kommenden 24 Monate.

Wird in dem Prognosezeitraum von 24 Monaten eine Unterdeckung erkennbar, muss die Geschäftsführung geeignete Gegenmaßnahmen einleiten. Und diese auch gut dokumentieren, einschließlich der Erfolgskontrolle. Die Dokumentation sollte sich unbedingt auch auf die Planung und Planungsannahmen erstrecken, damit die Planung auch im Nachgang einer kritischen Würdigung standhält. 

bdp unterstützt bei Krisenfrüherkennung

Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um der Pflicht zur Krisenfrüherkennung nachzukommen.  

bdp kann Sie hierbei auf verschiedene Weise unterstützen: 

  • Einrichten einer integrierten Planung (GuV, Liquidität, Bilanz) 
  • Lfd. Fortschreibung der integrierten Planung auf Basis der jeweiligen Istzahlen als 24-MonateForecast und damit als Krisenfrüherkennungssystem 
  • Ableitung von Handlungsoptionen und Festlegung von Maßnahmen im Sinne eines Krisenmanagements. 

Aber auch in einer bereits fortgeschrittenen Krise können wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, z.B. durch die Erstellung von Fortführungsprognosen, Sanierungskonzepten oder auch mit der Prüfung auf das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen.  

Eine frühzeitige Befassung mit diesen Fragen kann einerseits das Haftungsrisiko von Geschäftsführern deutlich reduzieren und andererseits auch Wege aus der Krise eröffnen.