Wie der Fiskus die betriebliche Nutzung von Geschäftswagen auch ohne Fahrtenbuch anerkennen muss.

Unternehmer und Selbstständige lieben zwar Autos und fahren überwiegend Firmenfahrzeuge, aber sowohl die teure 1%-Regelung als auch das Fahrtenbuch sind meistens unbeliebt. Der Steuerberater rät meistens zum Fahrtenbuch, weil sich dadurch viel detaillierter als mit der 1%-Regelung nachweisen lässt, dass die betriebliche Nutzung den Privatanteil meistens deutlich überwiegt.

In manchen Fällen geht es aber noch einfacher: Das Finanzgericht München hat unlängst entschieden (AZ 10 K 152/09), dass für Fahrzeuge wie den Ford Transit oder Opel Combo in der Regel keine Privatnutzung versteuert werden muss, denn als Lkw werden Kraftfahrzeuge erfasst, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen. Insoweit sind auch sogenannte Werkstattwagen von der generellen Anwendbarkeit der 1%-Regelung ausgenommen!

Vorsicht jedoch: Nicht immer verhindert die Kfz-steuerliche Einordnung als Lkw allein, dass das Finanzamt eine Privatnutzung unterstellt. Handelt es sich beispielsweise um einen Jeep, müsste schon sehr deutlich nachgewiesen werden, dass es sich um einen Werkstattwagen handelt.

Wichtig ist: Wer sein Firmenauto weniger als 50 % betrieblich nutzt, muss die 1%-Regel nicht anwenden. Er darf es gar nicht. Stattdessen werden bei einer unterstellten Nutzung von z. B 30 %, auch nur 30 % der Kosten als Betriebsausgabe angesetzt.

Bei Angestellten mit vielen Berufskilometern muss man ausrechnen, ob vielleicht eine private Halterschaft für das Auto steuerlich günstiger ist. Wer im Jahr 50.000 Kilometer betrieblich unterwegs ist, kann von seinem Arbeitgeber im Monat immerhin 1.250 Euro netto steuerfrei erhalten, je Kilometer 30 Cent. Weist der Arbeitnehmer in der Kostenkalkulation für sein Auto nach, dass der Kostensatz pro Kilometer darüber liegt, kann daraus auch noch mehr werden.

Ein wichtiges Indiz für eine ausschließliche oder überwiegende betriebliche Nutzung ist auch immer das zusätzliche Privatfahrzeug. Die 1%-Regel lässt sich auch durch das Verbot, den Betriebs-Pkw privat zu nutzen vermeiden, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass der Arbeitnehmer auch ein anderes, gleichwertiges (!) Auto zur Verfügung hat (BFH: VIII R 60/06).