Bundesfinanzhof korrigiert sich unerwartet: Zinsen auf Steuererstattungen vom Finanzamt sind nicht mehr steuerpflichtig.

Bitte beachten Sie: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde verfügt, dass Erstattungszinsen weiterhin steuerpflichtig sind!

In einem überraschenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Ärgernis der Steuerrechtsprechung beseitigt: Bislang war die Freude über Steuererstattungen dadurch getrübt, dass die Finanzverwaltung der Meinung war, dass die dabei fälligen Erstattungszinsen beim Steuerpflichtigen als Einnahmen aus Kapitalerträgen gelten und deshalb versteuert werden müssen, seit 2009 mit Abgeltungsteuer. Dies war deshalb wenig plausibel, weil umgekehrt der Steuerzahler Zinsen auf Nachzahlungen seit 2000 nicht mehr als Sonderausgaben geltend machen durfte. Dies hat der BFH nun korrigiert:

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen.

Zinsen steuerlich unbeachtlich

Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu leisten und zugleich vom Finanzamt bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.

Steuererstattung keine Einnahmen

Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.

Tipp

Da die Finanzämter die Erstattungszinsen auch von Amts wegen in den Bescheid aufnehmen, sollte ggf. Einspruch erhoben werden!