BFH: Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Dienstleistungen nicht vom Mieter selbst beauftragt werden. Sie müssen ihm nur „zugute“ kommen.

Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Materialaufwand. 

Die Steuerermäßigung kann grundsätzlich nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge enthalten, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. 

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, dass der Mieter die Verträge regelmäßig nicht selbst abschließt. Für die Begünstigung reicht aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen dem Mieter „zugute“ kommen. Im Streitfall wurde ein Betrag für Reinigungsarbeiten wie z. B. Schneeräumdienst oder Gartenpflege an andere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gezahlt, da diese die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt hatten. Auch dies hielt das Gericht für unschädlich.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass in diesen Fällen – statt einer gesetzlich geforderten Rechnung – als Nachweis regelmäßig auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine von der Finanzverwaltung anerkannte Muster-Bescheinigung ausreichend ist. Dies gilt entsprechend für Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter erfolgt.

BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 24/20