Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags.

Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entschieden.

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Wichtig ist aber: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

Nachweis: FG Köln 07.12.17, 15 K 1122/16