BFH: Eine Steuerermäßigung für die Berechnung eines Statikers kann nicht gewährt werden, selbst wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich nach § 35a EStG die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %. Eine Steuerermäßigung für die Berechnung eines Statikers kann nach Meinung des BFH jedoch auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der nach § 35a EStG unstreitigen Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers.

Dem folgte der BFH nicht: Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt wer-den, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen kann die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Hand-werkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerer-mäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerkerleistung.

BFH: 04.11.2021, VI R 29/19