Auch bei beruflich begründeter Mitgliedschaft in Verein lässt sich beruflicher Bezug nicht von Privatsphäre abgrenzen

Beiträge des Arbeitgebers für die Mitgliedschaft ihres Geschäftsführers im Golfklub bzw. in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein führen zu Arbeitslohn.

Der BFH führt in seiner Begründung aus, dass eine solche Mitgliedschaft auch dann die Privatsphäre des Arbeitnehmers betrifft, wenn sie dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit zukünftigen Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.

Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können.

Eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen entsprechend einem beruflichen und privaten Anteil kommt nicht in Betracht. Die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen in einem solchen Fall so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Damit kommt ein Abzug der Aufwendungen weder ganz noch teilweise in Betracht.

Ersetzt der Arbeitgeber Beiträge für eine Mitgliedschaft im Golf- oder Sportklub, wendet er Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angestellte aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist. Anders könnte es höchstens dann sein, wenn der Arbeitgeber den Beitritt derart aufgedrängt hatte, dass sich der Arbeitnehmer dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Solche Umstände sind aber in der Regel nicht gegeben.

Fundstelle: BFH 21.03.2013, VI R 31/10