Unternehmen können ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens nun ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen

Das sogenannte Dienstwagenprivileg gilt ab sofort auch für Fahrräder: Unternehmen können ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens nun ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Das haben die Landesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in einem Erlass rückwirkend für das Jahr 2012 entschieden.

Für Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, gilt eine Pauschale in Form der Ein-Prozent-Regelung. Der Arbeitnehmer versteuert als geldwerten Vorteil monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs. Das ist nun auf Fahrräder ausgeweitet worden. Ihr Nutzwert war bisher entweder komplett zu versteuern, oder der Arbeitnehmer musste jede einzelne Fahrt in einem Fahrtenbuch festhalten, um den Anteil der steuerpflichtigen privaten Nutzung zu ermitteln. Während die Führung eines Fahrtenbuchs für Autos in der Regel die Methode der Wahl ist, ist dies für Fahrräder unpraktikabel.

Derzeit werden sechs von zehn Neuwagen als Dienstwagen zugelassen. Allerdings sind 45 Prozent aller Arbeitswege kürzer als zehn Kilometer – eine ideale Distanz, um sie mit dem Fahrrad oder Pedelec zurückzulegen. Im Gegensatz zu der Regelung bei Dienstwagen muss der Arbeitsweg nicht versteuert werden.