Praktikumsvergütung kann nachteilig sein

Mit Urteil vom 09. Juni 2011 111 R 28/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird.

Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung seien durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von (im Streitjahr 2005) 7.680 Euro abgegolten. Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Danach bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden konnten. Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts auf.

Ein Abzug aufgrund doppelter Haushaltsführung scheiterte, da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte. Den Abzug nach Reisekostengrundsätzen verwarf der BFH, weil die Ausbildung keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Eine Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehraufwand kam nicht infrage, da bei der Bemessung des Grenzbetrages der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes bereits berücksichtigt sei.