Die eingeschränkte Absetzbarkeit von Heimbüros ist grundgesetzwidrig. Aktuelles BFM-Schreiben erläutert Vorgehen bis zum neuen Gesetz

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können künftig wieder leichter von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für verfassungswidrig. Die Kosten müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entschied das Gericht im Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 BvL 13/09).

Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend vom 01. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen. Bis dahin dürfen die Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkungen nicht mehr anwenden.

Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.

Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 12. August 2010 regelt nun, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Regel betrifft dies typischerweise Lehrer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mit dieser vorläufigen Regelung wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. Dazu wird zu gegebener Zeit ein neues BMF-Schreiben ergehen.

In der Praxis müssen jetzt folgende Fälle unterschieden werden:

Endgültige Steuerbescheide, in denen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht berücksichtigt wurden, sind unanfechtbar, wenn der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

Vorläufige Bescheide, in denen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zwar nicht berücksichtigt wurden, die aber vorläufig ergangen sind, bleiben offen und müssen von der Finanzverwaltung noch nicht korrigiert werden. Dies muss erst dann geschehen, wenn eine neue gesetzliche Regelung vorliegt.

Auf besonderen Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch ein vorläufiger Bescheid vorläufig geändert und Kosten bis zu 1.250 Euro anerkannt werden. Eine endgültige Entscheidung über diese geänderten Bescheide erfolgt erst nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes.

Anhängige Einspruchs- oder Klageverfahren ruhen weiterhin. Es ist aber auch hier eine vorläufige Änderung auf Antrag möglich. Auch in Fällen, in denen Steuerpflichtige eine Aussetzung beantragt oder erlangt haben, ist zunächst nichts zu veranlassen, d. h., die Aussetzung der Vollstreckung wird nicht von Amts wegen aufgehoben.

Alle neuen Steuerbescheide sollen nun vorläufig ergehen und in den entsprechenden Fällen können bis zu 1.250,- Euro anerkannt werden.

Achtung: Da die Finanzverwaltung die konkret betroffenen Fälle nicht automatisch ermitteln kann, ist es für solche Fälle notwendig, das Finanzamt auf die geltend gemachten Aufwendungen erneut hinzuweisen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

P. S.: Das Bundesverfassungsgericht hat in drei aktuellen Beschlüssen vom Juli 2010, die am 19. August veröffentlicht wurden, weitere Regelungen, die tatsächliche Rückwirkung entfaltet haben, für verfassungswidrig erklärt. Wir werden darüber berichten.