Der Verkauf von vielen Gebrauchsgegenständen kann umsatzsteuerpflichtig sein

Beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die Internet-Plattform eBay kann eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen. Im vom BFH entschiedenen Fall wurden unterschiedliche Produktgruppen online mehrere Hundert Mal verkauft mit einem Jahreserlös von rund 25.000 Euro.

Bei diesen Aktivitäten bejaht der BFH die grundsätzliche Frage, ob es sich bei den Verkäufen um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann. Dabei ist eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdigen. Relevant sind insbesondere

  • Dauer und Intensität des Tätigwerdens,
  • Zahl der ausgeführten Umsätze und Höhe der Entgelte,
  • Beteiligung am Markt durch planmäßiges Tätigwerden sowie
  • Unterhalten eines Geschäftslokals.

Ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein allein entscheidendes Merkmal, weil nach EuGH-Urteilen der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie alle Tätigkeiten umfasst und hierbei insbesondere Umsätze zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Es liegt daher keine private Vermögensverwaltung mehr vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gebrauchsgegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Dabei können derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen - angepasst ans lnternet-Zeitalter.

Fundstelle: BFH 26.04.2012, V R 2/11