Neue Prospektrichtlinie bringt Erleichterungen, aber auch neue Pflichten

Zum 01. Juli 2012 ist es aufgrund der  Änderungen der Prospektrichtlinie im Prospektrecht zu zahlreichen Änderungen gekommen. Billigungen neuer Prospekte werden ab dem 01. Juli 2012 nur noch nach neuem Recht ausgesprochen – auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an. Die zwölfmonatige Gültigkeit eines Prospektes richtet sich nunmehr nach dem Datum der Billigung des Prospektes und nicht mehr nach dem Datum der Veröffentlichung.

Neue Erleichterungen

Die Änderungen haben praxiserhebliche Relevanz für die Erstellung von Wertpapierprospekten, die aus Sicht der Emittenten auch erfreuliche Erleichterungen darstellen. Schwellenwerte bei der Ausnahme von der Prospektpflicht wurden angehoben, so z.  B. bei einem Angebot an nicht qualifizierte Anleger. Hier wurde der Schwellenwert für eine Ausnahme von einem Angebot an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger auf ein Angebot an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger angehoben.

Bei bestehender Prospektpflicht kommt es insbesondere zu Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung. Die Erleichterungen betreffen regelmäßig den Umfang der Anhänge des Prospekts, so dass auch schon der Begriff „Prospekt light“ verwendet wurde. Die Darlegung der Voraussetzungen der Berechtigung zur Inanspruchnahme der verkürzten Anhänge hat jeweils im Billigungsantrag zu erfolgen.

Neue Pflichten

Andererseits werden aber nun auch bestimmte Vorgänge prospektpflichtig, die vorher ohne Prospekt erfolgen konnten, so beispielsweise Bezugsrechtskapitalerhöhungen. Auf jeden Fall ist bei beabsichtigten Kapitalmaßnahmen weiterhin genau zu prüfen, ob Prospektpflicht besteht und wenn ja, in welchem Umfang. Teilweise kann mit wenigen Modifikationen des geplanten Angebotes eine Erleichterung der Prospektpflicht oder sogar deren Befreiung erreicht werden. Grundsätzlich ist bei geplanten Maßnahmen ein ausreichender Zeithorizont bei der Gestaltung der Kapitalmaßnahme und der Prüfung der Prospektpflicht sowie bei bestehender Prospektpflicht genügend Zeit für dessen Erstellung sowie das Billigungsverfahren einzuplanen.

Änderungen im Freiverkehr

Neben dem Prospektrecht sind auch beim Freiverkehr Änderungen geplant. So soll zum Beispiel am Handelsplatz in Frankfurt noch in 2012 eine Neusegmentierung des Freiverkehrs erfolgen. Im Entry Standard, der grundsätzlich bereits erhöhte Anforderungen an die Transparenz der Informationen für den Anleger stellt, soll zukünftig eine Notierung nur noch mit einem gebilligten Wertpapierprospekt möglich sein.

Wegen der anspruchsvollen rechtlichen Anforderungen sowie der verschiedenen Möglichkeiten, den Kapitalmarkt zu nutzen, empfiehlt sich eine fundierte Beratung, für die wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.