Neue Restriktionen der Vorstandsvergütung betreffen auch GmbH-Geschäftsführer

Nach der vielfältigen, teilweise auch polemisch geführten Diskussion über Vorstandvergütungen regelt das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) nunmehr die  Vergütung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft.

Dies hat zum einen natürlich dienstvertragliche und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen, zum anderen kann man risikolos vorhersagen, dass die Finanzverwaltung ähnliche oder analoge Prüfroutinen dann auch für GmbH-Geschäftsführergehälter zur Anwendung bringen wird.

Die Vorstandsvergütung ist eine Entscheidung des Gesamtaufsichtsrats

Früher wurde häufig die Entscheidung über Vorstandvergütungen an einen Personalausschuss des Aufsichtsrats delegiert (in dem dann keine Arbeitnehmervertreter saßen). Dies ist nun nicht mehr zulässig.

Höhe der Vorstandsbezüge

§ 87 Abs. 1 AktG legt neue Kriterien für die Höhe der Vorstandsbezüge fest. Die Gesamtbezüge müssen sich in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Vorstandsmitglieds bewegen und dürfen die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Bislang gab es keine Begrenzung für Fremdmanager eines Unternehmens. Dies wird zukünftig für die Finanzverwaltung ein Einfallstor für Prüfungshandlungen bilden, unterstellt sie doch heute schon häufig bei Gesellschafter-Vorständen oder Geschäftsführern, dass deren Vergütung zu hoch sei und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Eine übliche Vergütung muss zum einen horizontal (Branchenvergleich, Größenvergleich) ermittelt werden als auch vertikal im Unternehmen verprobt werden.

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft sollte also ab sofort dokumentieren, wie ein Vergütungsvergleich durchgeführt wurde. Soweit der Aufsichtsrat eine unangemessen hohe Vergütung festsetzt, macht er sich nach der neuen Regelung des § 116 Satz 3 AktG schadenersatzpflichtig!

Börsennotierte Gesellschaften

Bei börsennotierten Gesellschaften ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten und nicht auf den kurzfristigen Erfolg einer Abrechnungsperiode. Tantiemen sollen demnach eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.

Auch diese Regelung wird sicherlich begierig von der Finanzverwaltung für GmbH- Geschäftsführer aufgegriffen werden. Sämtliche Tantiemenregelungen sollten überprüft und gegebenenfalls auf die geforderte Langfristigkeit hin spätestens bei einer Vertragsverlängerung (für Vorstandsmitglieder) angepasst werden.

Zeitpunkt der Verträgsänderung

Diese geschilderten Änderungen gelten beim Abschluss von Neuverträgen, aber auch bei Vertragsverlängerungen. Wir empfehlen, in Vorstandsverträge eine Klausel aufzunehmen, wonach der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen des Vorstandsmitglieds nach eigenem Ermessen zusätzlich eine Sondervergütung bezahlen darf.

Bei Verträgen mit beherrschenden Gesellschafter-Vorständen muss jedoch im Vorhinein erkennbar sein, nach welcher Bemessungsgrundlage die Sondervergütung errechnet werden soll. Fehlt es an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Regelung oder verbleibt bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum, liegt nach Meinung der Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Für die Bemessung von Tantiemen nach der Neuregelung wird voraussichtlich ein Zeitraum von 3 bis 4 Jahren als relevant angesehen.

Aktienoptionen

Die Mindestwartefrist für die Ausübung von Aktienoptionen wurde auf 4 Jahre (bisher 2) nach ihrer Begebung festgelegt. Zu beachten ist, dass diese Verlängerung der Ausübungsfrist auch für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften gilt. Gegebenenfalls könnten an Vorstände Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, die von dieser zeitlichen Beschränkung nicht erfasst sind.

Herabsetzung der Vorstandsgehälter

§ 87 Abs. 2 AktG enthält gerade unter dem Blickwinkel der derzeitigen schlechten Konjunkturlage eine Zeitbombe für Aufsichtsräte, denn sie sollen bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 87 Abs. 2 AktG die Bezüge der Vorstandsmitglieder auf eine angemessene Höhe herabsetzen. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

Die Herabsetzung soll bereits dann erforderlich sein, wenn sich die Verhältnisse der Gesellschaft so verschlechtert haben, dass die Weiterzahlung der alten Vorstandsvergütungshöhe unbillig wäre. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft soll bereits dann vorliegen, wenn die Gesellschaft Entlassungen von Arbeitnehmern oder Lohnkürzungen bei Arbeitnehmern vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Eine echte große Unternehmenskrise oder gar die Insolvenzreife ist also mitnichten Voraussetzung für eine möglicherweise notwendige Anpassung der Vorstandsbezüge, diese kann schon viel früher erforderlich werden! Zwar handelt es sich bei der neuen Regelung um eine Soll-Vorschrift, doch wird das Ermessen des Aufsichtsrates auf „0“ reduziert sein, soweit die in § 87 AktG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Regelung zur Herabsetzung vom Vorstandsgehältern gilt ausdrücklich auch für Vorstandsverträge, die vor dem Inkrafttreten der VorstAG abgeschlossen wurden. Wir empfehlen, bei der Neufassung von Vorstandsverträgen eine Klausel aufzunehmen, nach der der Aufsichtsrat ohne Zustimmung des betreffenden Vorstandsmitglieds eine Anpassung der Vorstandsvergütung einschließlich seiner Versorgungsbezüge vornehmen kann, um der gesetzlichen Verpflichtung nach § 87 Abs. 2 AktG nachzukommen. Ggf. könnte hier ein Verweis auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung durch ein Gericht aufgenommen werden.