BFH: Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres können räumlich-funktional „im“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und sind deshalb abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen.

Nach der BFH-Rechtsprechung sind „haushaltsnahe Dienstleistungen“ hauswirtschaftliche Verrichtungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Mandanten selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, so dass der BFH diese nun als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt hat.

Anders sah dies bislang die Finanzverwaltung: Da die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z.B. in einer Tierpension vom BFH als nicht begünstigt angesehen werden, hatte die Finanzverwaltung  bislang auch die Kosten für das Ausführen eines Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen vom Abzug ausgeschlossen.

Laut BFH kann dies jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Klägers abgeholt und dorthin zurückgebracht wird. 

Die Finanzverwaltung wendet diesen BFH-Beschluss nun auf sämtliche Gassi-Service-Fälle an. 

BFH  25.09.2017 - VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39