Das Abzugsverbot greift auch dann, wenn die Grenze von 35,- Euro erst aufgrund der Höhe der übernommenen Pauschalsteuer überschritten wird.

Mit Urteil vom 30. März 2017 hat der BFH entschieden (Az.: IV R 13/14), dass die Übernahme der pauschalen Einkommenssteuer für ein Geschenk nach § 37b EStG als weiteres Geschenk ebenfalls dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, wenn entweder bereits der Wert des Geschenkes selbst den Betrag von 35,- Euro übersteigt oder der Wert des Geschenkes zusammen mit der dafür übernommenen ESt mehr als 35,- Euro beträgt.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass mit der Ausübung des Wahlrechts zur Übernahme der Einkommensteuer für den Beschenkten diesem ein weiterer vermögenswerter Vorteil in der Form der Befreiung von der Einkommenssteuerschuld zugewendet werde.

Damit verringert sich der abzugsfähige Repräsentationsaufwand, denn es dürfte allgemein üblich sein, dass für die Geschäftspartnern zugedachten Geschenke auch die darauf entfallende Einkommenssteuer pauschal übernommen wird, da die Versteuerung durch den Empfänger des Geschenks selbst regelmäßig dem Zweck der Zuwendung entgegensteht.

Damit greift das Abzugsverbot auch dann, wenn die Grenze von 35,- Euro erst aufgrund der Höhe der übernommenen Pauschalsteuer überschritten wird.