Strafprozesskosten sind trotz Dienstreise weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen

Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich auf einer Dienstreise ereignet hat.

Im konkreten Fall hatte ein Angestellter mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Eine Frau starb, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Fahrer wurde deshalb wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers wollte er steuermindernd geltend machen.

Das FG Rheinland-Pfalz lehnte das ab. Die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit Unfallkosten vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Einzige Chance auf eine anderslautende Entscheidung des BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese ist aber noch nicht eingelegt worden.

Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz 22.01.2016, 4 K 1572/14