Seit 01. März gilt eine generelle Steuerpflicht für Mini-Beteiligungen

Fast unbemerkt haben Bundestag und Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren beschlossen, dass Streubesitzdividenden bei Kapitalgesellschaften nicht mehr nach § 8b Abs.1 KStG steuerfrei bleiben, sondern voll steuerpflichtig sind. Insoweit kommt es nicht zur generellen Steuerbefreiung, sondern umgekehrt zur generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden für in- und ausländische Körperschaften.

Damit werden Unterschiede bei der Kapitalertragsteuer zwischen in- und ausländischen Investoren im Bereich der sogenannten Streubesitzdividende beseitigt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 20.10.2011, C-284/09). Die Richter hatten beanstandet, dass inländische Unternehmer auf Streubesitzdividenden zwar 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen müssen, sie sich das Geld aber wieder erstatten lassen können, was ausländischen Unternehmen verwehrt blieb.

Die Neuregelung gilt für alle Ausschüttungen, die ab dem 01.03.2013 zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten.

Als Streubesitz gelten alle Beteiligungen von weniger als 10 Prozent. Die Grenze gilt zu Beginn des Geschäftsjahres. Bei unterjährigem Neuerwerb wird so getan, als ob diese zu Beginn des Geschäftsjahres erworben worden wären.

Nicht von der Neuregelung betroffen ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese sind auch bei weniger als 10 Prozent Beteiligung weiterhin praktisch steuerfrei, nämlich zu 95 Prozent. Daneben gilt für die Gewerbesteuer eine Streubesitzgrenze von 15 Prozent.