In unserer Serie zum modernen Krisenmanagement erläutern wir die Insolvenzantragsgründe und -pflichten

In unserer Serie zum Turnaround-Management wollen wir Ihnen als Unternehmer und Manager einen Überblick geben, wie Sie mit einem Unternehmen in der Krise die Wende schaffen können. Nachdem wir in der letzten Ausgabe mit einem Überblick in das Thema modernes Krisenmanagement eingeführt haben, befassen wir uns dieser Ausgabe mit den Gründen für einen Insolvenzantrag. In der kommenden Ausgabe erläutern wir dann Konzepte zur Beseitigung der Insolvenzantragsgründe.

Damit ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden kann, muss gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) ein Eröffnungsgrund gegeben sein. Das Gesetz kennt drei Eröffnungsgründe, die in ihren Voraussetzungen in den §§ 17 - 19 InsO beschrieben sind. Zu beachten ist auch, wer berechtigt bzw. verpflichtet ist, bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes den Insolvenzantrag zu stellen.

Das Antragsrecht haben grundsätzlich alle Mitglieder eines Vertretungsorgans bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft. Ist eine juristische Person führungslos, so sind auch deren Gesellschafter antragsberechtigt. Daneben sind es natürlich die Gläubiger einer Gesellschaft, die antragsberechtigt sind.

Eine Antragspflicht besteht für juristische Personen bzw. Gesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, so z. B. regelmäßig die GmbH & Co. KG, wenn nur die GmbH persönlich haftender Gesellschafter und damit das haftende Vermögen begrenzt ist.

Die Insolvenzordnung kennt die nachfolgenden Gründe, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit

§ 17 InsO nennt die Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund. Demnach wird ein Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Wenn der Schuldner seine Zahlungen bereits eingestellt hat, wird die Zahlungsunfähigkeit regelmäßig angenommen.

Anderenfalls ist genau zu untersuchen, ob der Schuldner bereits tatsächlich zahlungsunfähig ist oder möglicherweise nur Zahlungsstockungen oder geringfügige Liquiditätslücken vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sich daran zu orientieren, ob der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann. Unbeachtlich ist dabei, ob die Forderungen besichert oder ungesichert sind. Da lediglich fällige Zahlungen beachtet werden, bleiben gestundete Forderungen außen vor.

Aufgrund der an eine bestehende Zahlungsunfähigkeit anknüpfenden Rechtsfolgen ist es unerlässlich, in kritischen Situationen möglichst eine tagesaktuelle Liquiditätsplanung zu führen und dies auch entsprechend zu dokumentieren. Minimalanforderung für Krisensituationen ist eine fortgeschriebene wöchentliche Liquiditätsplanung, die auf jeden Fall einen Horizont von wenigstens drei Wochen hat.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ein Insolvenzantrag kann auch schon aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Dies kann jedoch niemals durch einen Gläubiger erfolgen, sondern immer nur durch den Schuldner selbst.

Unter einer drohenden Zahlungsunfähigkeit versteht man gemäß § 18 InsO den Umstand, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Im Unterschied zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wird auf die künftige Liquiditätssituation abgestellt.

Diese ist ebenfalls auf Grundlage eines Liquiditätsplans zu ermitteln. Der Prognosezeitraum für einen solchen Plan ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist einzelfallabhängig zu bestimmen und sollte einen Mindestzeitraum von einem Jahr abdecken. Anhand dieser Planung muss die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit dann bei über 50 % liegen.

Überschuldung

Aufgrund der weltweiten Finanzkrise 2008/2009 und den damit verbundenen meist massiven Verlusten kam es zur bilanziellen Überschuldung vieler Unternehmen. Um einem dramatischen Anstieg von Insolvenzverfahren aufgrund von Überschuldung entgegenzuwirken, wurde der Überschuldungsbegriff in der Insolvenzordnung durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz dahin gehend relativiert, dass trotz bestehender Überschuldung bei Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose kein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Diese Regelung war zunächst bis 31. Dezember 2013 befristet, gilt nunmehr aber unbegrenzt, da der Gesetzgeber Ende 2012 die Entfristung dieser Regelung beschlossen hat.

Es liegt eine Überschuldung nach § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners dessen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine positive Fortführungsprognose ist gegeben, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Liegt eine solche positive Fortführungsprognose vor, ist ein Überschuldungsstatus entbehrlich. Besteht für das Unternehmen jedoch keine positive Fortführungsprognose, so ist der Überschuldungsstatus zur Ermittlung einer Überschuldung unter Ansatz von Liquidationswerten aufzustellen.

Zur Ermittlung der Überschuldung ist nicht die Handelsbilanz maßgeblich, sondern es ist eine Sonderbilanz aufzustellen, in der alle vermögenswerten Aktiva zu Veräußerungswerten anzusetzen sind. Die Überschuldungsprüfung soll gerade klären, ob bei fehlender Fortführungsprognose das schuldnerische Aktivvermögen die bestehenden Schulden im Rahmen einer regulären Liquidation noch deckt. Sind verschiedene Liquidationsmöglichkeiten gegeben, so ist die wahrscheinlichste zugrunde zu legen.

Nur bei einem zu Liquidationswerten aufgestellten negativen Überschuldungsstatus liegt Überschuldung vor. Anderenfalls überwiegen die Aktivwerte und das Unternehmen ist nicht überschuldet.

Fazit

Tatsächlich praxisrelevant sind die beiden Insolvenzantragsgründe der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Eine positive Fortführungsprognose, die eine bestehende Überschuldung insolvenzrechtlich „heilt“, kann nur durch einen externen, in Insolvenz- und Sanierungsangelegenheiten erfahrenen Berater erstellt werden, niemals durch das Unternehmen selbst.

Die Liquiditätspläne, die zur Ermittlung des Liquiditätsstatus erforderlich sind, sollten als grundsätzliches Instrumentarium zur Liquiditätssteuerung im Unternehmen vorhanden sein, aber auch hier kann es sinnvoll sein, externe Hilfe zurate zu ziehen. Bei der Erstellung eines Überschuldungsstatus zur Ermittlung, ob überhaupt eine Überschuldung vorliegt, kann es ebenfalls notwendig sein, auf sachverständigen Rat zurückzugreifen, dies vor allem auch in Abhängigkeit der Beschaffenheit der Vermögenswerte und deren Bewertung.

Da bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sich auch eine Insolvenzantragspflicht ergibt und sich daran eine Haftung der verpflichteten Personen anknüpft, empfiehlt es sich dringend, bei der Feststellung des Vorliegens eines Insolvenzantragsgrundes einen erfahrenen Berater hinzuzuziehen und dies auch zu dokumentieren. Zweifel, ob ein Unternehmen insolvenzantragspflichtig ist, gehen regelmäßig zulasten der verpflichteten Personen. Rechtzeitiges Handeln ist also auch hier oberstes Gebot – und wir unterstützen Sie gerne gerade auch in schwierigen Zeiten.

Turnaround-Management

Turnaround-Management Teil 1  So schaffen Sie die Wende

In einer neuen Serie erläutern wir die Methoden des modernen Krisenmanagements und geben Ihnen zunächst einen Überblick

In einer neuen Serie erläutern wir die Methoden des modernen Krisenmanagements und geben Ihnen zunächst einen Überblick