Was kann ein Unternehmen tun, um Teil der Bewegung hin zum klimaneutralen und verantwortungsbewussten Wirtschaften zu werden? Teil 3: Die nachhaltige Berichterstattung

Der Druck auf Unternehmen wächst sich „nachhaltig“ nach modernem Verständnis auszurichten. Was bedeutet das und was kann ein Unternehmen tun, um Teil der Bewegung hin zum klimaneutralen und verantwortungsbewussten Wirtschaften zu werden?

Hierzu sollen in einer dreiteiligen Serie Anregungen gegeben und Leitlinien aufgezeigt werden, was bei der Transformation zu beachten ist. Erster Schritt ist, sich eine wirksame Strategie zu überlegen und sich Leitlinien zu setzen. Darum ging es im ersten Artikel der Reihe (bdp aktuell 205). Im zweiten Teil (bdp aktuell 206) ging es praktischer zu: Er widmete sich der Frage, wie die Unternehmenskultur „nachhaltig“ gestaltet werden kann. Im dritten und letzten Teil soll es nun um die Berichtspflicht gehen: Zum einen, was für rechtliche Pflichten ein Unternehmen erfüllen muss, zum anderen aber auch, wie diese Berichtspflicht Chancen für einen Wettbewerbsvorteil bietet.

Richtlinien als Hilfe zur Strategieplanung

Sowohl bei der Strategieplanung (Teil 1 der Serie) als auch bei der Definition des Istzustands (Teil 2) helfen Richtlinien, die sogenannten Guidelines. Führender früherer Standardsetter war die GRI (Global Reporting Initiative), welche mittlerweile in Europa durch die ESRS (European Sustainability Reporting Standards)abgelöst wurde. Die ESRS unterliegen der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und wurden im Rahmen des EU Green Deals erstellt. Ihre Anwendung wird verpflichtend sein. 

Die aus der privaten Initiative gegründeten GRI-Standards geben aber weiterhin eine gute und umfassende Guideline über die zu beachtenden Themen innerhalb einer Nachhaltigkeitsstrategie. International soll das International Sustainability Standards Board (ISSB) die Nachhaltigkeitsstandards des International Financial Reporting Standards (IFRS) durchsetzen.

Hauptpunkte der CSRD

Die ESRS wurden im Rahmen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), eine Richtlinie des EU Green Deals, entworfen und werden auch für Nachhaltigkeitsberichte verpflichtend anwendbar sein. Seit dem 05.01.2023 ist die CSRD geltendes Recht. Sie soll, aufbauend auf der NFRD (Non-financial Reporting Directive), die Nachhaltigkeitsberichtspflicht verschärfen. Ab 2025 müssen alle kapitalmarktorientierten, großen Unternehmen (mit mehr als 500 Arbeitnehmenden), ab 2026 auch alle kapitalmarktorientierten KMUs, die Regularien der CSRD anwenden. Hierzu gehören im Vergleich zur NFRD insbesondere eine Prüfungspflicht des Nachhaltigkeitsberichts (zunächst nur mit begrenzter Sicherheit), eine verpflichtende Integration in den Lagebericht und verpflichtend anzuwendende Standards (ESRS).

Verpflichtende ESRS

Die ESRS bauen z. T. auf den Ideen der GRI auf, auch wenn sie weiter gedacht wurden: Bevor ähnlich detailliert über die einzelnen Bereiche der drei Säulen der Nachhaltigkeit berichtet werden kann, muss vorab in den ersten beiden allgemeinen Standards auf das Geschäftsmodell, den vorliegenden Bericht und die Unternehmensnachhaltigkeitsstrategie eingegangen werden. Für die Berichterstattung ist damit zum einen die Strategieerstellung sowie Zieldefinition von Nachhaltigkeitszielen verpflichtend. Diese sind nun neue und wichtige Bestandteile von Nachhaltigkeitsberichten, die diese quantifizierbar machen sollen. 

Zum anderen ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) verpflichtend anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Unternehmen sowohl auf den eigenen Einflussbereich schauen muss: Wo beeinflusst unser Unternehmen das Umfeld, wo sind positive als auch negative Einflüsse in den Bereichen Umwelt, Ökonomie und Soziales ersichtlich? Andererseits verpflichtet das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit zur Betrachtung von der anderen Seite: Wo wird unser Unternehmen durch das Umfeld beeinflusst? Dazu folgen nur wenige Beispiele, um die Denkweise zu erläutern: Welche möglichen Umweltrisiken können das Unternehmen beeinträchtigen? Wurde dagegen vorgesorgt? Ist das Unternehmen durch soziale, äußere Einflüsse wie z. B. den knappen Arbeitnehmendenmarkt oder Streiks etc. beeinträchtigt?

Wesentlichkeitsanalyse der ESRS

Als weiteres Konzept und auch durch die letzte Änderung der ESRS ist eine Wesentlichkeitsanalyseverpflichtend geworden. Anstatt über jedes mögliche Einflussfeld zu berichten, muss nun nur noch auf die Felder eingegangen werden, die das Geschäftsmodell wesentlich berühren. Dass oder warum keine Informationen zu möglichen Einflussfeldern erfolgen, muss jedoch trotzdem angegeben werden.

EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie tangiert ebenfalls die Bericht-erstellung, da nun in deren Rahmen die nachhaltigen Cap-Ex und Op-Ex sowie Umsatzerlöse anzugeben sind. Demnach sind alle Investitionen und Kosten in und aus Nachhaltigkeitsproblemen bzw. nachhaltigen Produkten zu klassifizieren sowie als nachhaltig zu klassifizierende Erlöse anzugeben. Eine ausführliche Aufgliederung, was hierzu zählt, hat die EU vor einiger Zeit veröffentlicht. Einige Beispiele stellen Investitionen in nachhaltige, klimaneutrale Technologien oder Kosten für Reparaturen aus Umweltschäden dar. Wer hierzu bereits verpflichtet ist, muss sich möglichst bald damit auseinandersetzen, da die Ausgaben bestenfalls seit Anfang des Jahres z. B. mit einem zweiten Kontenrahmen oder weiteren Kostenstellen überwacht werden sollten.

Nachhaltigkeit als Chance

Auch wenn es eine schier unglaubliche Menge an Regularien ist, die auf die Unternehmen zukommt, kann dies immer noch als Chance betrachtet werden. Anstatt strikte Verbote zu klimaschädlichen Investitionen durchzusetzen, bietet diese Strategie der EU Unternehmen eine Chance, ihr Geschäftsmodell zu überdenken, die Strategie zu optimieren und im besten Fall neue Märkte zu erschließen. 

Müssen Sie ebenfalls einen Nachhaltigkeitsbericht schreiben oder sind Sie von den Benefits einer Nachhaltigkeitsstrategie sowie einem entsprechenden Bericht überzeugt worden? Dann sprechen Sie uns bitte gerne an!

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