In Krisenunternehmen lauert für den Geschäftsführer einer GmbH stets die Gefahr, für sein Handeln persönlich in Haftung genommen zu werden
Ist eine GmbH erst einmal in einer Krise, findet sich der Geschäftsführer plötzlich in einem sich zuspitzenden Spannungsfeld aus Gesellschafterinteressen, auf Zahlung drängenden Gläubigern und Banken, Interessen von Arbeitnehmern und auch eigenen Interessen, die zu den gesetzlichen Pflichten in erheblichem Widerspruch stehen können. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die strafrechtlichen wie die zivilrechtlichen Risiken zu kennen, um daran dann das eigene organschaftliche Handeln messen zu können. Ansprüche könnten im Haftungsfalle von verschiedenen Akteuren, insbesondere durch einen Insolvenzverwalter – der dann die Interessen der insolventen Gesellschaft vertritt – gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden.
Insolvenzantragspflicht
Eine Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, entsteht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO), wenn ein Insolvenzantragsgrund nach der Insolvenzordnung vorliegt (Antragsgründe bestehen, wenn entweder die Gesellschaft nach § 17 InsO zahlungsunfähig oder nach § 19 InsO überschuldet ist).
Der Insolvenzantrag ist von den Mitgliedern des Vertretungsorgans, d. h. bei einer GmbH dem Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Zu beachten ist aber auch, dass für die Wahrung der Insolvenzantragspflicht die Drei- bzw. Sechswochenfrist eine Höchstfrist ist. Nach der Rechtsprechung soll das Ausnutzen dieser Höchstfristen aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine begründete Sanierungsaussicht für die Gesellschaft besteht.
Stellt der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag hingegen zu früh, könnte er der Gesellschaft und/oder den Gesellschaftern zu Schadensersatz verpflichtet sein. Nicht nur aus diesem Grund ist der Geschäftsführer gut beraten, vor der Stellung eines Insolvenzantrages eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung - Außenhaftung: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO
Verletzt der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, so kann er grundsätzlich nicht nur den Altgläubigern, sondern auch den Neugläubigern der Gesellschaft, die in Unkenntnis der Insolvenzreife noch in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft treten, persönlich auf Schadensersatz haften.
Für den subjektiven Tatbestand dieser Haftung genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife, die für den Geschäftsführer bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Vom Geschäftsführer wird nämlich erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft stets vergewissert und eine Organisation schafft, die ihm jederzeit die hierfür notwendige Übersicht ermöglicht. Dass dies eine zwingende Obliegenheit jedes Geschäftsführers ist, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass auch die fahrlässige Begehung der Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder mit Geldstrafe) geahndet werden kann.
Es wird zwischen sog. Neu- und Altgläubigern unterscheiden. Bei einer entsprechenden Haftung haben die Neugläubiger zwar keinen Anspruch auf das sog. Erfüllungsinteresse, also beispielsweise auf Erfüllung eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags oder des Gewinns. Der Geschäftsführer haftet den Neugläubigern jedoch mit seinem gesamten Privatvermögen auf Ausgleich all derjenigen Schäden, die dadurch entstehen, dass die Neugläubiger im Vertrauen auf die Solvenz noch Verträge mit der Gesellschaft abschließen oder sonstige Rechtsbeziehungen zu ihr eingehen (sog. negatives Interesse).
Der Geschäftsführer haftet den Altgläubigern gegenüber nur aus der durch die Insolvenzverschleppung resultierenden Masse- und Quotenreduzierung (sog. Quotenschaden; Zuständigkeit § 92 InsO).
Weitere Haftung und strafrechtliche Risiken
Grundsätzlich führt jede Verletzung eines Schutzgesetzes, hier bspw. Betrug und Untreue, zu einer Vermögenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten. Unter Anderem kommen folgende Begleitdelikte als Schutzgesetz in Betracht:
- Betrug (§ 263 StGB),
- Untreue (§ 266 StGB),
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (und Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB).
So begeht der Geschäftsführer gegenüber seinem Geschäftspartner einen sog. Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), wenn er diesem vorspiegelt, den Vertrag erfüllen zu können, aber tatsächlich weiß (oder wissen musste), dass er den Vertrag (wegen des Vorliegens eines Insolvenzantragsgrundes) nicht erfüllen kann. D.h. ein Eingehungsbetrug kann u.a. darin liegen, dass der Geschäftsführer einen Gläubiger (z. B. Lieferanten oder Kreditgeber) über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat und dieser aufgrund seiner Angaben Leistungen erbracht hat.
Der Geschäftsführer hat die Vermögensbetreuungspflichten der Gesellschaft zu wahren. Verletzt er diese Verpflichtung und verursacht dadurch der Gesellschaft einen Schaden oder eine konkrete Vermögensgefährdung, kann er sich möglicherweise wegen Untreue strafbar gemacht haben.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann beispielsweise bei
- Nichtanfordern einer ausstehenden Stammeinlage,
- Deckung privater Kosten über die Gesellschaft,
- Hingabe ungesicherter Kredite oder
- Rückzahlung „eigenkapitalersetzender“ Darlehen liegen.
In einer wirtschaftlichen Krise (insbesondere einer Liquiditätskrise) stehen dem Geschäftsführer zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten ggf. nicht die dringend erforderlich liquiden Mittel zur freien Verfügung. Wenn der Geschäftsführer Beiträge nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, droht ihm die persönliche Inanspruchnahme. Denn der Geschäftsführer muss quasi als Treuhänder die Sozialabgaben der Arbeitnehmer für diese ordnungsgemäß abführen. Tut er dies nicht, können ihn die zuständigen Krankenkassen persönlich in Anspruch nehmen und Schadensersatzforderungen gegen ihn geltend machen.
Hinweis: Sollte der Geschäftsführer in der Krise nur teilweise Zahlungen an den Sozialversicherungsträger leisten, so sollten diese unbedingt als Arbeitnehmeranteile deklariert werden.
Buchführungs- und Bilanzdelikte sind von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie regelmäßig mit der Insolvenz einhergehen. Folgende Pflichtverletzungen können strafrechtlich geahndet werden:
- Buchführungspflichten: Die Handelsbücher werden nicht ordentlich geführt.
- Aufbewahrungspflichten: Die Handelsbücher und die dazugehörigen Unterlagen werden vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht beiseitegeschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt.
- Bilanzführungspflichten: Bilanzen werden entweder nicht rechtzeitig und/oder fehlerhaft aufgestellt.
Der Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter für alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Kommt der Geschäftsführer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, drohen sehr empfindliche Konsequenzen. Neben der unmittelbaren, persönlichen Haftung bei der Nichtzahlung von Lohnsteuer, kommt auch bei der Nichtzahlung von Umsatz-, Körperschafts- oder Gewerbesteuer die unmittelbare persönliche Haftung des Geschäftsführers im Wege eines Haftungsbescheides in Betracht.
Verstoß gegen Aufsichtspflichten als Ordnungswidrigkeit
Für den Geschäftsführer gilt das sogenannte Allzuständigkeitsprinzip, d. h., der Geschäftsführer ist immer für alle Aufgaben eines Geschäftsführers verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Diese Überwachungspflicht kann auch nicht durch interne Zuständigkeitsregelungen verschoben werden. Der Geschäftsführer muss Anhaltspunkte für die unzureichende Aufgabenerfüllung anderer Geschäftsführer erkennen und diese korrigieren.
Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung – Haftung nach § 15b InsO
Ein Insolvenzverwalter kann den Geschäftsführer für Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung direkt nach § 15b InsO persönlich in Anspruch nehmen.
Der Geschäftsführer haftet in diesem Falle auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dieser Anspruch wird immer dann virulent, wenn die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Für die insolvente Gesellschaft macht dann der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend. Verpasst der Geschäftsführer den Zeitpunkt der pünktlichen Antragstellung und stellt er keinen Insolvenzantrag, haftet er persönlich mit seinem gesamten Vermögen bei Erfüllung der Voraussetzungen für jede einzelnen Zahlung, die die Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt leistete. Innerhalb kürzester Zeit kommen dann in der Regel große Beträge zusammen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Geschäftsführers in der Regel überschreiten. Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer also dafür, dass er trotz Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin den Betrieb fortführte. Der Insolvenzverwalter muss in einem Haftungsprozess daher darlegen, dass der Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Betrieb fortführte. Nach der Rechtsprechung muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt jeder einzelnen Zahlung, die er gegen den Geschäftsführer geltend macht, die betreffende Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne entweder überschuldet oder zahlungsunfähig war. Maßgebend ist dabei nur eine i n s o l v e n z r e c h t l i c h e Überschuldung; eine rein bilanzielle Überschuldung ist hier nicht zu Grunde zu legen. Eine sog. positive Fortführungsprognose schließt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO eine insolvenzrechtliche Überschuldung aus.
Damit ein Geschäftsführer haftet, muss ihm ein Verschulden nachgewiesen werden. Den Geschäftsführer trifft grundsätzlich eine Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes, um Sanierungsversuche und Chancen für eine Übertragung des Geschäftsbetriebes und der Geschäftsanteile nicht zu schmälern. Dem Geschäftsführer kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er während konkret laufender Vertragsverhandlungen über die Veräußerung der Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufrechterhielt, indem er die haftungsrelevanten Zahlungen auslöste. Sicher muss dabei der Erfolg dieser Sanierung nicht sein. Es genügen gute Chancen für eine Sanierung (vgl. BGH vom 12. Mai 2016, IX ZR 65/14). Konnte dem Vorhaben dagegen aus der Perspektive des Geschäftsführers von vorneherein keinerlei realistische Realisierungschance zugebilligt werden, wäre dies für den Geschäftsführer schädlich. Konnte der Geschäftsführer auf eine Chance vertrauen, würde es an dem für eine Haftung nach § 15b InsO erforderlichen Verschulden ermangeln.
Directors & OfficersVersicherungen (D&O-Versicherung)
Diese zuvor geschilderten Risiken des Geschäftsführers lassen sich grundsätzlich durch sog. D&O-Versicherungen abdecken. Bei Neuabschluss einer Versicherung muss aber ein inhaltlich ausreichender Deckungsumfang ausdrücklich vereinbart werden, da sonst ein Abschluss einer D&O-Versicherung wenig sinnvoll erscheint. Zu beachten ist auch, dass D&O-Versicherungen von der Haftung her begrenzt sind. Die Haftungssumme darf hier nicht zu niedrig angesiedelt werden, ein Haftungsschutz würde vom Ergebnis her sonst ins Leere laufen, da der Geschäftsführer sonst bei einer Haftung wirtschaftlich auch außer Gefecht gesetzt werden würde. (Zu den steuerlichen Aspekten von D&O-Versicherungen siehe hier).
Fazit
Nicht zuletzt zur eigenen Haftungsvermeidung sollte der Geschäftsführer einer GmbH sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch die Vermögenssituation der Gesellschaft kontinuierlich genau beobachten, um spätestens bei den ersten Anzeichen einer Krise angemessen reagieren zu können. Stellt er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät oder nicht, haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich und auch zivilrechtlich; stellt er den Antrag hingegen zu früh, schuldet er der Gesellschaft und den Gesellschaftern ggf. Schadensersatz.
Aber nicht nur in der Krise, sondern auch im regulären operativen Geschäft ergeben sich für einen Geschäftsführer Haftungsrisiken. Wir beraten Sie gern zu all Ihren Fragen rund um das Thema Haftung und zu den Möglichkeiten Ihrer Absicherung.