Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gibt es einen gesetzlichen Rahmen, um Restrukturierungen früh und vor allem diskret einleiten zu können.

Insolvenzplanverfahren ohne Insolvenz

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht ein gesetzlich geregeltes und bei Bedarf gerichtlich begleitetes Restrukturierungsverfahren unterhalb der Schwelle einer echten Insolvenz. Diese Option einer Art „Insolvenzplanverfahren ohne Insolvenz“ kann zudem unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen, mithin ohne einen Eintrag im Handelsregister.

Die Vorteile eines StaRUG-Verfahrens können aber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, bei denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten sind. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist die Voraussetzung. Deshalb wurde mit dem StaRUG auch eine verbindliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung geschaffen sowie eine Hinweispflicht bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen von Krisenunternehmen. Mandatierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. müssen im Jahresabschluss darauf hinweisen, „wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist“ (StaRUG, § 102).

Wie aber soll das funktionieren?

Die Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung als Imperativ des StaRUG

Das StaRUG ist in vier Teile gegliedert. Dem mit 88 Paragrafen mit Abstand ausführlichsten Teil 2 zum neuen „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ widmen wir uns sogleich. Die Option auf eine dem gesamten Restrukturierungsprozess vorgelagerte „Sanierungsmoderation“, definiert in Teil 3 mit 7 Paragrafen, stellen wir in der nächsten Ausgabe von bdp aktuell vor. 

Tonangebend für das ganze Gesetz ist die Ouvertüre durch Teil 1, der nur aus einem einzigen Paragrafen besteht und überschrieben ist mit „Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement“. Den Schlussakkord bildet dann Teil 4, auch nur aus zwei Paragrafen bestehend, unter der Überschrift „Frühwarnsysteme“. Damit ist der Rahmen abgesteckt.

Die Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung ist der Imperativ des ganzen Gesetzes: Der Gesetzgeber mahnt: Beobachten Sie Ihr Unternehmen genau! Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten und sind die Antragsfristen abgelaufen, dann müssen Sie handeln! Handeln Sie, sind Sie unter gewissen Umständen privilegiert. Handeln Sie nicht, trifft Sie die volle Härte des Gesetzes.

In § 1 StaRUG ist deshalb explizit eine Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement festgeschrieben. Im Regierungsentwurf war hierzu noch eine heftig kritisierte Regelung vorgesehen: So sollte die Geschäftsführung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Gläubigerinteressen zu wahren haben und für Schäden haftbar sein, sofern diese Pflicht über einen Prognosezeitraum von zwei Jahren verletzt worden wäre.

Diese Festlegung des Prognosezeitraums wurde nun zwar im endgültigen Gesetz gestrichen, nicht aber die grundsätzliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Explizit heißt es in § 1 Abs. 3 StaRUG: „Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.“ Für welchen Zeitraum Geschäftsführer in Zukunft im Rahmen dieser allgemeinen Handlungspflichten in Regress genommen werden, muss jetzt die Rechtsprechung zeigen.

Obligatorische Frühwarnsysteme und härtere Jahresabschlüsse

Das StaRUG endet damit, dass in § 102 bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eine gesetzliche Hinweispflicht für die mandatierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. verankert wird, „wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist“. 

Zur Frage, wie sich ein gesetzeskonformes Frühwarnsystem auch für kleinere Unternehmen implementieren lässt, haben wir an anderer Stelle ausgeführt. 

An dieser Stelle möchten wir allerdings betonen, dass die durch das StaRUG manifestierte Pflicht zur Krisenfrüherkennung nicht nur als lästig angesehen werden sollte. Den Kern eines Frühwarnsystems bildet eine integrierte und rollierende Planung inklusive von Plan-Ist-Vergleichen. Das ist immer auch ein hocheffizientes Controllinginstrument, das Ihnen zeitnah anzeigt, wie es um Ihr Unternehmen steht – und zwar unabhängig davon, ob dieses kriselt oder prosperiert.

Restrukturierungsplan nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich

Wer einen Restrukturierungsplan nutzen möchte, darf den richtigen Zeitpunkt nicht verpassen: Ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten und sind die insolvenzrechtlichen Antragsfristen verstrichen, bleibt nur der Weg zum Insolvenzrichter. Das StaRUG regelt den vorinsolvenzlichen Raum. Es folgt dabei der goldenen Regel des Krisenmanagements, dass die Erfolgsaussichten umso größer sind, je früher eine Krise erkannt und je früher Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren, das mit einem Antrag beim Insolvenzgericht beginnt, kann ein Restrukturierungsplan (theoretisch) auch komplett ohne Gericht umgesetzt werden. 

Grundsätzlich soll das Verfahren wie folgt laufen: Das Krisenunternehmen stellt unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (§§ 5 - 16) einen Restrukturierungsplan auf, der inhaltlich sehr flexibel gestaltet werden kann. Möglich ist das ganze Spektrum von Forderungsverzichten, Stundungen, Neuformulierung der Vertragsbedingungen, Debt-to-Equity-Swaps, Kapitalerhöhungen oder auch Kapitalschnitte.

Dann erfolgt das sogenannte „Planangebot“ an die Gläubiger und Planbetroffene (bspw. Gesellschafter) und die Auslegung, Erörterung und Abstimmung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 17 ff.). Zur Annahme ist in allen beteiligten Gruppen eine Mehrheit von 75 % nötig, wobei die Stimmenanteile entsprechend der Forderungen bzw. Anteile und nicht nach Köpfen bemessen werden.

Eskalationsmöglichkeit durch sukzessive unterstützende Einbindung des Restrukturierungsgerichts

Als Praktiker prognostizieren wir ganz klar: Weil die Gläubiger ihren jeweiligen Shareholdern verpflichtet sind, ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass sie allein auf das Planangebot des Schuldners hin, und sei es auch noch so gut durchgerechnet und präsentiert, freiwillig auf Teile ihrer Forderungen verzichten. Allerdings bietet das StaRUG hierzu dem schuldnerischen Unternehmen nun charmante Eskalationsoptionen: Es ermöglicht sukzessiv die unterstützende Einbindung des Restrukturierungsgerichts.

Die gerichtliche Unterstützung beginnt mit der einfachen Option, nicht als Unternehmen selbst die Moderation des Abstimmungsverfahrens über den Restrukturierungsplan zu übernehmen, sondern diesen „in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung (zu) stellen“ (§ 23). Die gerichtliche Unterstützung reicht in der maximalen Ausprägung bis hin zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans. Damit kann dann schließlich der Plan auch gegenüber ablehnenden Gläubigern durchgesetzt werden. 

Ein vollständig außergerichtlicher Restrukturierungsplan ist unrealistisch

Die kompletten „Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente“ des StaRUG nutzt, wer sein Restrukturierungsvorhaben bei Gericht anzeigt (§ 31). Es ist kein Antrag nötig. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren bestimmt das Unternehmens selbst den Ablauf und behält, ähnlich wie beim Sonderfall der Insolvenz in Eigenverwaltung, die Verfügungsgewalt.

Voraussetzung ist allerdings die Restrukturierungsfähigkeit des Schuldners. Das bedeutet, dass er insolvenzfähig und als natürliche Person unternehmerisch tätig sein muss (§ 30).

Die Instrumente des gerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

Das StaRUG sieht vier gerichtliche Instrumente vor, die einzeln oder auch in Kombination genutzt werden können:

  • Gerichtliche Planabstimmung
  • Gerichtliche Vorprüfung
  • Stabilisierung
  • Gerichtliche Planbestätigung

Bei der gerichtlichen Planabstimmung (§§ 45 + 46 übernimmt das Restrukturierungsgericht die Moderation des Abstimmungsverfahrens über den Restrukturierungsplan.

Mit der gerichtlichen Vorprüfung (§§ 47 + 48) des Restrukturierungsplans können bereits zu Verfahrensbeginn formale und inhaltliche Streitfragen rechtsverbindlich geklärt werden.

Die Planabstimmung und die gerichtliche Vorprüfung können auch in einem ansonsten komplett außergerichtlich durchgeführten Restrukturierungsverfahren genutzt werden. Die nachfolgend erläuterten Instrumente der Stabilisierung und der Planbestätigung sind jedoch ausschließlich dem gerichtlichen Restrukturierungsplan vorbehalten.

Die Stabilisierung (§§ 49 – 59) umfasst eine gerichtliche Anordnung von Regelungen, die Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung einschränken. Zu nennen sind für eine gerichtliche Stabilisierungsmaßnahme insbesondere die Vollstreckungssperre von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Schuldner und die Verwertungssperre seines beweglichen Vermögens sowie die Aussetzung von Insolvenzanträgen, die von Gläubigern gestellt wurden.

Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung, §§ 60 – 66) ist schließlich das Instrument, mit dessen Hilfe durch Gerichtsbeschluss der Restrukturierungsplan auch gegenüber bislang ablehnenden Gläubigern und Planbetroffenen wirksam wird.

Pflichten des Schuldners und mögliche Aufhebung der Restrukturierungssache

Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht wird die Restrukturierungssache rechtshängig. (§ 31 (3)) Weil der Stabilisierungs- und restrukturierungsrahmen die nachhaltige Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung zum Ziel hat (§ 29 (1)), dürfen dessen oben aufgezählte Instrumente nur solange genutzt werden, wie dieses Ziel erreichbar ist. Wenn Insolvenzantragsgründe vorliegen, also tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss oder gestellt wurde, ist die Restrukturierungssache vom Gericht von Amts wegen wieder aufzuheben. 

Als Ausnahme ist nur vorgesehen, dass die Restrukturierungssache so weit fortgeschritten ist, dass deren Abschluss im Interesse der Gläubiger liegt (§ 33). Der Schuldner ist deshalb während der Restrukturierung verpflichtet, dem Gericht alle wesentlichen Änderungen insbesondere zur Zahlungsfähigkeit und Überschuldung sowie zu den Umsetzungschancen des Planes mitzuteilen (§ 32).

Der Restrukturierungsbeauftragte als Mittler

Als Kommunikationsmedium zwischen Schuldner, Gläubigern und Gericht und Aufsichtsorgan über den Verhandlungsprozess und das Restrukturierungsverfahren kann das Restrukturierungsgericht einen sogenannten Restrukturierungsbeauftragten einsetzen (§§ 73 ff.). Obwohl also das StaRUG einen Restrukturierungsbeauftragten nicht als obligatorisch vorschreibt, wird es in der Praxis wohl nicht ohne gehen. 

Das zeigen schon die Fälle an, in denen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden muss: Wenn in Rechte von Verbrauchern und kleinen bis mittleren Unternehmen eingegriffen wird und wenn, grob gesprochen, der Restrukturierungsplan auf Schuldnerseite keine einhellige Zustimmung findet, also eine Stabilisierungsanordnung oder Planbestätigung durch das Gericht nötig wird (§ 73).

Der Schuldner hat bei der Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten eine starke Position (§ 74(2)). Weil aber der Restrukturierungsbeauftragte hoheitliche Aufgaben übernimmt, agiert er nicht parteilich an der Seite des Schuldners. Er steht unter Aufsicht des Gerichts, ist jederzeit berichtspflichtig und muss unparteiisch die Gesamtheit der Gläubigerinteressen wahren. Dazu gehört insbesondere, dem Gericht den Eintritt von Insolvenzantragsgründen mitzuteilen (§ 75). Das Gericht kann ihm sehr weitgehende Aufgaben übertragen, die an die Funktion des Sachwalters bei der Insolvenz in Eigenverwaltung erinnern.

Fazit: Verlässliche Zahlen, Flexibilität und gute Kommunikation als Erfolgsfaktoren

Das StaRUG bietet einen gesetzlich normierten Rahmen des vorinsolvenzlichen Raums. Es sollen die Rettung und Restrukturierung von Unternehmen früh ermöglicht werden, ohne dass dabei ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Inwieweit dabei aber der Makel, den eine Insolvenz nach wie vor mit sich bringt, vermieden werden kann, ist zweifelhaft. Auskunfteien und Warenkreditversicherern werden auch Restrukturierungspläne nicht verborgen bleiben.

Ohne verlässliche Zahlen ist alles nichts! Wie gesagt: Für die Instrumente des StaRUG darf die Zahlungsunfähigkeit nur drohen, aber noch nicht eingetreten sein. Und auch wenn im Gesetz nicht mehr explizit von zwei Jahren die Rede ist, ist doch offensichtlich, dass der Gesetzgeber will, dass Unternehmen ihre Zahlungsfähigkeit sehr weit in die Zukunft überblicken sollen. Das geht nur mit einem professionellen Krisenmanagement und funktionierendem Frühwarnsystem. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Wird die drohende Zahlungsunfähigkeit dann festgestellt und soll ein Restrukturierungsplan die Rettung bringen, reicht Rhetorik gegenüber den Gläubigern allein nicht aus. Die Perspektive auf eine dauerhafte Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann umso plausibler vermittelt werden, je verlässlicher das zugrundeliegende Zahlenwerk ist und je schneller es zur Verfügung steht.

Ein rein außergerichtlicher Restrukturierungsplan wird in der Praxis voraussichtlich nicht einstimmig genehmigt werden. Die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans, über den außergerichtlich abgestimmt wurde, ist möglich und bei Zweifeln z. B. über Verfahrensfragen sinnvoll. Auch die gerichtliche Vorprüfung des (außergerichtlichen) Restrukturierungsplans schafft eventuell einen Vertrauensvorschuss. 

Und dann kommt es darauf an, eine Art „hybride Restrukturierung“ durchzuführen. Gemeint ist, zusammen mit einem erfahrenen Restrukturierungsberater die gerichtlichen und außergerichtlichen Instrumente des StaRUG wechselseitig und flexibel für eine sowohl kommunikative als auch institutionelle Überzeugungsarbeit zu nutzen.

Sanieren statt liquidieren: Restrukturierung konkret

Kapitel 2: Sanierungsplanung  Was muss der Sanierungsberater können?

Ein Sanierungsberater muss über umfassende Erfahrung und überzeugende Fähigkeiten verfügen, um erfolgreich akzeptierte Sanierungspläne umzusetzen.

Ein Sanierungsberater muss über umfassende Erfahrung und überzeugende Fähigkeiten verfügen, um erfolgreich akzeptierte Sanierungspläne umzusetzen.

Kapitel 4: Überschuldung beseitigen   Welche Maßnahmen helfen?

Ohne positive Fortführungsprognose ist bei Überschuldung ein Insolvenzantrag zwingend. Der kann sowohl durch Eigenkapital- als auch durch Fremdkapitalmaßnahmen verhindert werden.

Ohne positive Fortführungsprognose ist bei Überschuldung ein Insolvenzantrag zwingend. Der kann sowohl durch Eigenkapital- als auch durch Fremdkapitalmaßnahmen verhindert werden.

Kapitel 8: Restrukturierung ohne Insolvenz  Moderne Werkzeuge

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gibt es einen gesetzlichen Rahmen, um Restrukturierungen früh und vor allem diskret einleiten zu können.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gibt es einen gesetzlichen Rahmen, um Restrukturierungen früh und vor allem diskret einleiten zu können.

Kapitel 9: Tools für die Krisenerkennung  Frühwarnsystem ist Pflicht

Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um den vielen Vorschriften für Krisenunternehmen nachzukommen. Hier kann bdp helfen.

Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um den vielen Vorschriften für Krisenunternehmen nachzukommen. Hier kann bdp helfen.