Das Insolvenzgericht entscheidet über das Verfahren und kontrolliert es. Aber Gläubiger und Schuldner haben auch erheblichen Einfluss

Für ein Insolvenzverfahren muss zwingend ein Eröffnungsgrund vorliegen (§ 16 InsO) und es wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger.

Durch den Antrag wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. In dem Eröffnungsverfahren prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag zulässig ist (§§ 13 ff. InsO), ein Eröffnungsgrund vorliegt (§§ 16 ff. InsO) und das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens deckt (§ 54 InsO). Ist der Antrag zulässig, so trifft das Gericht bis zur Entscheidung über den Antrag erste Maßnahmen, um eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden.

Regelmäßig wird durch das Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Rechte und Pflichten in der Regel in zwei Varianten ausgestaltet werden: Bei einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter bekommt der Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO); bei einem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter darf der Schuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Eigenverwaltung und Schutzschirm

Über das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und das sogenannte Schutzschirmverfahren informieren wir Sie in der Folgeausgabe von bdp aktuell.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Das Gericht soll auf Antrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn Personen benannt werden, die für den vorläufigen Gläubigerausschuss in Betracht kommen und eine Einverständniserklärung dieser Personen dem Antrag beigefügt wird (§ 22a Abs. 2 InsO). Dieser Antrag kann vom Schuldner, dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger gestellt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, steht es grundsätzlich im freien Ermessen des Richters, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.

Dem vorläufigen Gläubigerausschuss kommt eine entscheidende Beteiligung bei der Bestimmung des Verwalters zu. So ist er grundsätzlich dazu anzuhören, welche Anforderungen an die Person des zukünftigen Verwalters zu stellen sind. Diese Festlegung der Anforderungen ist für das Gericht bei der Auswahl bindend. Sofern der vorläufige Gläubigerausschuss sich einstimmig auf eine Person als Verwalter einigt, darf das Gericht von diesem Vorschlag nur abweichen, sofern der Vorgeschlagene für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.

Eröffnung des Verfahrens

Sieht das Insolvenzgericht einen Eröffnungsgrund als gegeben an und reicht die vorhandene freie Masse aus, die Verfahrenskosten zu decken, eröffnet es das Insolvenzverfahren und ernennt den Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). 

Ernennung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das von ihm jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen kann.

Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat daher unverzüglich das gesamte zur Masse zählende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

Gleichzeitig werden alle Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter. Gläubiger, die Sicherungsrechte geltend machen, werden aufgefordert, diese dem Insolvenzverwalter gegenüber zu benennen.

Die Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung aller Gläubiger ist das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren. Über die Einberufung entscheidet das Insolvenzgericht (§§ 74, 75 InsO). Das Gericht setzt den Berichtstermin fest, bei dem auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens entschieden wird sowie den Prüfungstermin, bei dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Die Gläubigerversammlung muss unter anderem den ernannten Insolvenzverwalter bestätigen bzw. einen neuen wählen sowie diesen kontrollieren. 

Insolvenzanfechtung

Ziel einer Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), für die ein Anfechtungsgrund vorliegen muss, ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse geführt haben, rückgängig zu machen. Damit wird der Schutz der Gläubiger, der ansonsten erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen würde, auf den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgedehnt, wodurch der beherrschende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt wird.

Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist zunächst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Anfechtung kann allein durch den Insolvenzverwalter erklärt werden.

Sanieren statt liquidieren: Restrukturierung konkret

Kapitel 2: Sanierungsplanung  Was muss der Sanierungsberater können?

Ein Sanierungsberater muss über umfassende Erfahrung und überzeugende Fähigkeiten verfügen, um erfolgreich akzeptierte Sanierungspläne umzusetzen.

Ein Sanierungsberater muss über umfassende Erfahrung und überzeugende Fähigkeiten verfügen, um erfolgreich akzeptierte Sanierungspläne umzusetzen.

Kapitel 4: Überschuldung beseitigen   Welche Maßnahmen helfen?

Ohne positive Fortführungsprognose ist bei Überschuldung ein Insolvenzantrag zwingend. Der kann sowohl durch Eigenkapital- als auch durch Fremdkapitalmaßnahmen verhindert werden.

Ohne positive Fortführungsprognose ist bei Überschuldung ein Insolvenzantrag zwingend. Der kann sowohl durch Eigenkapital- als auch durch Fremdkapitalmaßnahmen verhindert werden.

Kapitel 8: Restrukturierung ohne Insolvenz  Moderne Werkzeuge

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gibt es einen gesetzlichen Rahmen, um Restrukturierungen früh und vor allem diskret einleiten zu können.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) gibt es einen gesetzlichen Rahmen, um Restrukturierungen früh und vor allem diskret einleiten zu können.

Kapitel 9: Tools für die Krisenerkennung  Frühwarnsystem ist Pflicht

Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um den vielen Vorschriften für Krisenunternehmen nachzukommen. Hier kann bdp helfen.

Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um den vielen Vorschriften für Krisenunternehmen nachzukommen. Hier kann bdp helfen.

Kapitel 10: Wichtige Fristen und Pflichten   Wann ist ein Insolvenzantrag fällig?

Die verschiedenen im Zuge der Coronapandemie zwischenzeitlich geltenden Fristerleichterungen sind nun allesamt weggefallen! Geschäftsführungen müssen wieder genau und weit in die Zukunft planen.

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Kapitel 11: Grundzüge des Insolvenzverfahrens  Bei Gericht

Das Insolvenzgericht entscheidet über das Verfahren und kontrolliert es. Aber Gläubiger und Schuldner haben auch erheblichen Einfluss

Das Insolvenzgericht entscheidet über das Verfahren und kontrolliert es. Aber Gläubiger und Schuldner haben auch erheblichen Einfluss

Kapitel 12: Grundzüge des Insolvenzplanverfahrens  Sanierung des insolventen Unternehmens als Ziel

Ein Insolvenzplanverfahren bietet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf die Umgestaltung oder völlige Neuordnung des insolventen Unternehmens zu treffen.

Ein Insolvenzplanverfahren bietet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf die Umgestaltung oder völlige Neuordnung des insolventen Unternehmens zu treffen.

Kapitel 13: Grundzüge der Eigenverwaltung   Selbst am Steuer bleiben

Durch die Eigenverwaltung sollen die Kenntnisse des schuldnerischen Unternehmens zum Vorteil aller Gläubiger genutzt und Planungssicherheit eingeräumt werden.

Durch die Eigenverwaltung sollen die Kenntnisse des schuldnerischen Unternehmens zum Vorteil aller Gläubiger genutzt und Planungssicherheit eingeräumt werden.

Kapitel 18: Steuerliche Risiken  Liquiditätsabfluss vermeiden

Die steuerlichen Konsequenzen von Sanierungsmaßnahmen müssen vorab gründlich geprüft werden, da sie massive liquiditätswirksame Auswirkungen haben können.

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