Insolvenzanträge müssen gut vorbereitet werden. Es drohen Indiskretionen und der Vorwurf der Insolvenzverschleppung
Die Mitspieler
Der Interimsmanager hat in einem größeren Unternehmen mit Gesellschaftern zu tun, die sich in unserm Fall durch Anwälte vertreten ließen. Es gibt weitere Geschäftsführer in der Unternehmensleitung, die keine Sanierungserfahrung haben. Die Mitarbeiter bekommen natürlich mit, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten steckt, und müssen aber so motiviert werden, dass die Produktion weiterläuft. Im Automotivebereich existiert zudem mit der IG Metall, eine der mächtigsten Gewerkschaften, ein Player, ohne den nichts geht.
In einem Unternehmen, das Tag für Tag just in time an Bänder liefert, brauche ich auch Tag für Tag tonnenweise Material von meinen Lieferanten, auch wenn diese zögerlich werden. Ich muss trotz der schwierigen Lage, meine Kunden weiterhin in guter Qualität und möglichst rechtzeitig beliefern, auch wenn dort schon geahnt wird, dass manche Lieferschwierigkeit finanziell begründet ist. Die Banken wissen genau von der Situation des Unternehmens und achten darauf ihr Risiko zu begrenzen. Als Partner extrem bedeutsam sind auch Finanzamt und Sozialkassen, denn als Geschäftsführer will man ja ungern für nicht abgeführte Sozialbeiträge oder Steuern haften oder gar strafrechtlich belangt werden.
Kurzanträge sind Vergangenheit
Früher waren Insolvenzanträge in der Regel recht kurz. Im Wesentlichen stand darin: „Hiermit beantrage ich wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz.“ Heute ist ein solcher Kurzantrag nicht rechtskräftig. Wir wollten aber rechtzeitig und gut vorbereitet einen rechtskräftigen Antrag stellen.
Unser Richter war zwar nicht wahnsinnig begeistert, als wir ihn vor Antragstellung persönlich aufsuchten, um uns mit ihm über den Antragsentwurf ins Benehmen zu setzen. Aber er bestätigte uns dann doch, dass unsere Unterlagen den ersten fehlerfreien Antrag nach ESUG darstellten, den er bis dato bekommen hatte.
Man muss mit ESUG für einen Eröffnungsantrag (InsO § 13) deutlich mehr Unterlagen zusammenstellen, als das früher üblich war. Wer wie wir den Geschäftsbetrieb nicht eingestellt hat, muss in einem Verzeichnis die Hauptforderungen präzise auflisten. Wenn Eigenverwaltung beantragt wird, die Größengrenzen zum prüfungspflichtigen Unternehmen überschritten werden oder wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll, sind außerdem zusätzliche Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und der Arbeitnehmerzahl zu machen. Das Insolvenzgericht muss (§22a InsO) einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn das Unternehmen prüfungspflichtig ist.
Gläubigerausschuss als Königsmacher
Und hierin besteht nun das absolut Neue des ESUG: Bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (InsO §56a) ist der vorläufige Gläubigerausschuss der Königsmacher. Seinem einstimmigen Verwaltervorschlag und seinen Anforderungskriterien muss das Gericht folgen.
Wollen prüfungspflichtige Unternehmen verhindern, dass weiterhin der Richter den Verwalter unberechenbar und allein bestimmt, sollten sie sich also im Vorfeld eines Antrags überlegen, wer für den vorläufigen Gläubigerausschuss infrage kommt. Sie sollten ferner die zukünftigen Mitglieder auf einen Personalvorschlag zum vorläufigen Verwalter einigen.
Das ist aber einfacher gesagt als getan. Im Gläubigerausschuss sollen nach InsO § 67 die Gläubiger repräsentativ vertreten sein. Dem Ausschuss soll außerdem ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. In unserem Fall hat der Betriebsrat unverzüglich abgelehnt. Die IG Metall war jedoch sofort bereit, in den Ausschuss zu gehen, hat aber Bedingungen gestellt und letztlich auch durchgesetzt.
Interessenausgleich als Hauptaufgabe
Das Hauptproblem bei den Verhandlungen über die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist natürlich, einen Interessenausgleich zu organisieren. Besetzungsvorschläge reichen nicht aus, das Gesetz verlangt (InsO § 22a (2)) persönliche Einverständniserklärungen. Wir hatten schnell fast ein Dutzend möglicher Mitglieder, und das erschien uns zu viel. Als wir den Kreis auf sieben Mitglieder reduzierten, protestierten die nicht berücksichtigten heftigst. Schließlich waren wir erfolgreich. Die künftigen Mitglieder haben dann einen von uns vorbereiteten Fragebogen ausgefüllt, in dem sie ihre Funktion im Rahmen der Gläubigerschaft beschrieben und ihr Einverständnis erklärt haben, die Anforderungen an den vorläufigen Verwalter formuliert sowie erklärt haben, warum genau der auserwählte vorläufige Verwalter diese Anforderungen erfüllt.
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
Es ist leicht zu sehen, dass allein die Aufgabe, diesen Interessenausgleich zu organisieren, schon große Herausforderungen an die kommunikative Kompetenz des Geschäftsführers stellt, dem diese Aufgabe zwar nicht qua Gesetz, aber praktisch zufällt. Dies wäre schon schwierig genug, wenn dies offen und ohne Zeitdruck ausgehandelt werden könnte. Das geht natürlich nicht. Erstens besteht die Gefahr, der Insolvenzverschleppung bezichtigt zu werden. Zweitens gefährden Indiskretionen die Fortführung des Geschäftsbetriebs.
Ein Insolvenzantrag sollte immer rechtzeitig und vorbereitet gestellt werden. Der ideale Zeitpunkt ist dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist. Es sollten, wenn es irgend geht, auch Rückstände bei Lohn, Sozialversicherung und Steuern vermieden werden. Die Vorbereitung aber erfordert Zeit. Man muss einen Antrag auf den Tag X mit einem Vorlauf von mehreren Tagen planen und sehr genau darauf achten, dass während dieses Vorlaufs nicht schon Insolvenzantragsgründe eingetreten sind.
Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ist ebenfalls durch diesen Vorlauf gefährdet: Wenn ich bspw. mit einem Lieferanten spreche, der als Mitglied des Gläubigerausschusses infrage kommt, muss ich ihm gezwungenermaßen mitteilen, dass zum Tag X der Antrag kommen soll und ihn dann sofort bitten, dies wieder zu vergessen, weil er mich am nächsten Tag ja beliefern soll.
Man muss sich auch sehr gut organisieren, und sowohl die Zahlen des Unternehmens mit einer tagesaktuellen Buchführung aufbereiten als auch die Vertragssituation („Wer hat welche Sicherungsrechte?“) aufarbeiten. Man muss auch für die erste Zeit nach der Antragstellung ein gewisses Kapitalguthaben zur Verfügung haben, weil man sonst die Produktion nicht unterbrechungsfrei fortführen kann.
Drohende Indiskretionen
Ich muss vor allem aber sämtliche Schlüsselpersonen sowohl im Gläubigerkreis als auch in der Belegschaft vertrauensvoll auf Linie bringen. Das funktioniert nicht, wenn man damit erst kurz vor Antragstellung anfängt. Aber je früher diese Kommunikation beginnt, desto größer ist die Gefahr, dass Informationen durchsickern. Wenn dies unkontrolliert geschieht, dann kann es sein, dass einer der einflussreichen Akteure sich zu Handlungen gezwungen sieht, die den Geschäftsbetrieb gefährden. Dies kann ein Lieferant sein, der nicht mehr liefert oder eine Bank, die den Geldhahn zudreht.
In unserem Fall waren sehr konkrete Informationen über unsere Vorbereitungen für den Insolvenzantrag in der Redaktion der lokalen Presse gelandet. Ich konnte zum Glück die Redakteurin davon überzeugen, mit der Veröffentlichung bis zur Antragstellung zu warten. Sie hatte damit immer noch eine exklusive Geschichte. Aber bei uns wurde nicht die Produktion gefährdet.
Stillstehende Anlagen sind kein besonders gutes Verkaufsargument. Der Weiterbetrieb ist das A und O. Nur damit wird die Chance aufrechterhalten, später einen halbwegs vernünftigen Kaufpreis zu erzielen und damit eine gewisse Gläubigerbefriedigung herbeizuführen.
Fazit
Will man bei der Vorbereitung eines Eröffnungsantrags die Gestaltungsmöglichkeiten des ESUG nutzen und keine Unternehmenswerte gefährden, muss man sich auf einen komplizierten Balanceakt einstellen. Wer als Geschäftsführer hier nicht abstürzen will, sollte sich professionellen Beistand suchen.“
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