Abhängig von ihrer jeweiligen Größenklassifizierung müssen GmbHs unterschiedliche Fristen und Pflichten beachten

Mit dem 31.12.2011 ist für die meisten Unternehmen, die kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, wieder Stichtag für den Jahresabschluss. Dabei sind diverse Fristen und Zuständigkeiten zu beachten, die wir Ihnen für die GmbH zusammenfassend darstellen.

Maßgeblich dafür, welche Fristen und Formalitäten zu beachten sind, ist die Größenklassifizierung der Gesellschaft. Im Mittelstand wird oftmals der Übergang von klein zu mittelgroß nicht wahrgenommen, obwohl gerade dieser Wechsel der Größenklasse weitreichende Folgen hat. Die drei Größenklassen sind im HGB in § 267 HGB wie folgt normiert:

Merkmal

klein

mittel

groß

Bilanzsumme (in Mio. Euro)

< 4,84

< 19,25

> 19,25

Umsatz (in Mio. Euro)

< 9,68

< 38,50

> 38,50

Arbeitnehmer (Jahresschnitt)

< 50

< 250

> 250

Die Einstufung in die jeweils höhere Größenklasse erfolgt nur, wenn mindestens zwei der drei Merkmale überschritten werden. Die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse treten dann ein, wenn deren Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Bei einem Wechsel von „klein“ nach „mittel“ kommt als wesentliche zusätzliche Formalität die Prüfungspflicht hinzu. Das bedeutet zum einen, dass die Gesellschafterversammlung einen Abschlussprüfer zu bestellen hat und zum anderen, dass der Jahresabschluss um einen Lagebericht zu erweitern ist.

Zunächst ist der Jahresabschluss jedoch aufzustellen. Zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Aufstellungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate, d. h. regelmäßig bis zum 31.3. des darauf folgenden Geschäftsjahres. Auch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses spielen die Größenklassen eine Rolle, da für kleine und mittlere GmbHs verschiedene größenabhängige Erleichterungen gelten. Kleine Gesellschaften haben bis zum 30.6. Zeit, wenn dies „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht“.

Nach der Aufstellung erfolgt, sofern gesetzlich vorgeschrieben (oder in der Satzung freiwillig verankert) die Prüfung des Jahresabschlusses.

Im Anschluss daran hat der Geschäftsführer den vollständigen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie dem Anhang – für mittlere und große GmbHs mit Prüfungsbericht – unverzüglich an die Gesellschafter weiterzuleiten. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall regelmäßig innerhalb einer Woche.

Existiert bei einer GmbH ein Beirat bzw. Aufsichtsrat, so ist der Jahresabschluss zunächst dem Aufsichtsgremium vorzulegen. Dieses leitet den Jahresabschluss nach Durchsicht und Prüfung (regelmäßig mit seinem Prüfungsbericht) wieder dem Geschäftsführer zu, der dann sämtliche Unterlagen den Gesellschaftern vorzulegen hat.

Die Feststellung des Jahresabschlusses geschieht dann durch die Gesellschafterversammlung. Sie hat innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei einer kleinen GmbH verlängert sich die Frist auf elf Monate. Diese Frist kann nicht durch Gesellschaftsvertrag verlängert werden. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses wird dieser verbindlich. Zu unterschreiben ist der Jahresabschluss abschließend von allen Geschäftsführern der Gesellschaft.

Schließlich muss die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgen.  Der Jahresabschluss ist innerhalb eines Jahres beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Hiervon gibt es keine Ausnahme, abhängig von der Größe der Gesellschaft gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Unterlagen unterschiedliche Regelungen, so braucht z. B. die kleine GmbH nur eine verkürzte Bilanz sowie den Anhang ohne Angaben zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu veröffentlichen.

Welche gesetzlichen Erleichterungen im Rahmen des Jahresabschlusses konkret für Ihre GmbH in Betracht kommen, dazu beraten wir Sie gerne im Einzelfall.

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