Wer bei Transaktionen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht aufpasst, tappt schnell in Steuerfallen

Wenn ein GmbH-Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt oder außergewöhnliche Boni erhält, oder wenn ihm die Gesellschaft ein Darlehen zu ungewöhnlich niedrigen Zinsen gewährt oder umgekehrt er der Gesellschaft zu ungewöhnlich hohen Zinsen, dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (kurz: vGA) vor.

Eine vGA ist, allgemein gesprochen, eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Verdeckt ist die vGA deswegen, da sie nicht offen, aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses erfolgt, sondern weil sie sich hinter einem anderen Rechtsgeschäft „versteckt“.

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist gesetzlich nicht definiert, hat aber aufgrund der Rechtsprechung folgende Tatbestandsmerkmale:

  • Bei der Kapitalgesellschaft muss eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung vorliegen,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und
  • die sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirkt und
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Unerheblich ist, ob die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgt oder ob sie aufgrund tatsächlicher Umstände eintritt. Sie muss sich nur auf das Bilanzergebnis bzw. die Gewinn-und-Verlust-Rechnung auswirken, z. B. ist ein reiner Aktiv-/Passivtausch in der Bilanz nicht ausreichend für die Annahme einer vGA.

Die Transaktion zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter, oder diesem nahe stehenden Personen, muss zudem durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sein, was zur Folge hat, dass sie einem Fremdvergleich nicht standhält. Dabei werden regelmäßig die „Üblichkeit“ der Transaktion beurteilt sowie das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns als Vergleichsmaßstab bemüht.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter werden darüber hinaus besondere Ansprüche an die Transparenz und die Form gestellt. Mit diesem Prüfungsmaßstab wird hypothetisch ein marktkonformes Verhalten unterstellt. Transaktionen, die dem Fremdvergleich widersprechen, werden zunächst automatisch der Gesellschaftsebene zugeordnet. Diese Vermutung kann aber durch den Steuerpflichtigen im Einzelfall widerlegt werden. Ein zentraler Anwendungsbereich der vGA sind Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen Konditionen.

Als Rechtsfolge einer vGA kommt es beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Hält er seine Beteiligung im Betriebsvermögen, so bezieht er mit der vGA Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Bei der Kapitalgesellschaft wird die Gewinnminderung nicht anerkannt und deshalb ist das Einkommen außerhalb der Bilanz um den Betrag der vGA zu erhöhen. Das betrifft sowohl die Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag als auch die Gewerbesteuer. Steuerliche Folgen entfallen nur dann, wenn es sich bei dem zugerechneten Einkommen ausnahmsweise um steuerfreie Einkommensbestandteile handelt.

Auf der Einkommensverwendungsebene, d. h. im Wesentlichen dem ausschüttbaren Kapital der Gesellschaft, kommt es zu Rechtsfolgen durch die vGA, wenn tatsächlich Vermögen die Gesellschaft verlassen hat.

Neben diesen „direkten“ Auswirkungen der vGA bei den Beteiligten der Transaktion kann es darüber hinaus zu weiteren – steuerlichen – Änderungen kommen. Dies ist bei der Umsatzsteuer eine mögliche Änderung aufgrund des Ansatzes der Mindestbemessungsgrundlage, wenn ein unangemessenes niedriges Entgelt für einen Leistungsaustausch angesetzt wurde, bei unentgeltlichen Leistungen kommen die „Entnahmetatbestände“ des UStG zum Tragen.

Ist ein Grundstück Gegenstand der Transaktion, kommt es bei Fehlen einer Gegenleistung zum Ansatz des nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Grundbesitzwertes.

Eine vGA wird zumeist im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt. Das bedeutet dann, dass sich aller Voraussicht nach nicht nur das Einkommen der Gesellschaft ändert, sondern regelmäßig auch steuerliche Korrekturen beim Gesellschafter erfolgen. Durch die Regelung des § 32a KStG hat der Gesetzgeber auch dafür Sorge getragen, dass eine wechselseitige Aufhebung und Änderung von Bescheiden möglich ist.

Die vorstehenden Ausführungen geben nur einen groben Überblick, in welche Richtungen bei einer vGA zu denken ist. Die tatsächliche Bandbreite verdeckter Gewinnausschüttungen ist groß. Um nicht ungewollt in Steuerfallen zu geraten, die sich insbesondere nicht einfach rückgängig machen oder durch befreiende Satzungsklauseln ausschließen lassen, lassen Sie sich rund um die Beziehungen zwischen Ihnen und Ihrer Gesellschaft umfassend beraten – wir stehen Ihnen dazu immer gerne zur Verfügung.

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